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Sie suchen eine bestimmte Person? Die zuständige Meldebehörde kann Ihnen über eine einfache Auskunft aus dem Melderegister weiterhelfen.

Sie sind auf der Suche nach einer bestimmten Person? Sie benötigen bestimmte Daten, die in einer einfachen Meldeauskunft nicht enthalten sind? In diesen Fällen können Sie eine erweiterte Auskunft aus dem Melderegister beantragen.

Die erweiterte Melderegisterauskunft gibt neben Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift Auskunft über:

  • Tag und Ort der Geburt
  • frühere Vor- und Familiennamen
  • Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
  • Staatsangehörigkeiten
  • frühere Anschriften
  • Tag des Ein- und Auszuges
  • gesetzliche Vertreter
  • Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners und
  • Sterbetag und -ort

Voraussetzungen

Sie müssen ein berechtigtes Interesse nachweisen können.

Ein "berechtigtes Interesse" ist jedes öffentliche oder private, ideelle oder wirtschaftliche Interesse, das von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannt wird. Es muss das Geheimhaltungsinteresse der gesuchten Person berücksichtigt werden.

Verfahrensablauf

Die erweiterte Auskunft aus dem Melderegister können Sie bei der Meldebehörde beantragen. Dazu wenden Sie sich an die Gemeinde oder die Stadt, in der die von Ihnen gesuchte Person vermutlich wohnt oder gewohnt hat. Wohnt die gesuchte Person nicht mehr in Deutschland, ist die Meldebehörde zuständig, bei welcher diese zuletzt gemeldet war. Gleiches gilt, wenn sich der Wohnort nicht feststellen lässt.

So können Sie die Melderegisterauskunft zu beantragen:

  • persönlich: Die Behörde teilt Ihnen vor Ort mit.
  • schriftlich: Die Behörde teilt Ihnen die Daten per Post mit.
  • elektronisch: Je nach Angebot der Gemeinde können Sie die Melderegisterauskunft auch online beantragen. Sie erhalten die Auskunftsdaten per E-Mail oder auf Wunsch per Post.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis des berechtigten Interesses

Kosten

  • für Selbstauskünfte: keine (in den meisten Fällen)
  • für andere Auskünfte aus dem Melderegister: die Höhe der Kosten richtet sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der jeweiligen Gemeinde

Anfallende Kosten haben Sie auch dann zu tragen, wenn

  • die von Ihnen gesuchte Person in der Gemeinde nicht gemeldet ist,
  • die von Ihnen gesuchte Person in den jeweiligen Datenbeständen
    • aufgrund fehlender oder ungenauer Angaben nicht ausreichend identifizierbar ist und
    • deshalb nicht ermittelt werden kann oder
    • Ihnen die erteilte Auskunft bereits bekannt ist.

    Hinweis: Bei einer schriftlich beantragten Melderegisterauskunft müssen Sie die Verwaltungsgebühren im Voraus zahlen. Sie können beispielsweise einen Verrechnungsscheck Ihrer Anfrage beilegen. Beantragen Sie die Melderegisterauskunft elektronisch, können Sie meistens eine Einzugsermächtigung erteilen.

Rechtsgrundlage

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Hilfe & Tipps

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 08.01.2013 freigegeben.