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Möchten Sie als Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen entlassen? Dann müssen Sie beachten, dass schwerbehinderte Menschen einen zusätzlichen Schutz vor Kündigung haben. Ihre Kündigung ist erst nach vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes wirksam.

Achtung: Dieser besondere Kündigungsschutz gilt allerdings nicht während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses.

Voraussetzungen

Voraussetzung ist:

Bei dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin handelt es sich um einen schwerbehinderten Menschen. Diese Eigenschaft ist nachgewiesen, wenn

  • die Schwerbehinderung entweder offenkundig ist oder
  • nachgewiesen werden kann.

Der Nachweis ist mit dem Schwerbehindertenausweis möglich oder Bescheid der Agentur für Arbeit über eine Gleichstellung.

Verfahrensablauf

Als Arbeitgeber müssen Sie die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung beim zuständigen Integrationsamt schriftlich beantragen.

Das Integrationsamt holt die Stellungnahme des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört die betroffene Person an. Es prüft die Notwendigkeit der Kündigung und sucht nach einer Lösung, um das Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten.

Ist eine Weiterbeschäftigung nicht möglich, wirkt das Integrationsamt auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses hin.

Fristen

Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung, müssen Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung kündigen.

Beabsichtigen Sie eine außerordentliche (z.B. fristlose) Kündigung, müssen Sie diese innerhalb von zwei Wochen ab Ihrer Kenntnis des Kündigungsgrundes beim Integrationsamt beantragen. Erteilt das Integrationsamt seine Zustimmung, müssen Sie unverzüglich kündigen.

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

Je nach Ermittlungsaufwand.

Die Entscheidung soll möglichst innerhalb eines Monats ab Antragseingang erfolgen. Bei einer außerordentlichen Kündigung muss das Integrationsamt über einen Antrag auf Zustimmung innerhalb von zwei Wochen entscheiden. Trifft es innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, gilt die Zustimmung als erteilt (Zustimmungsfiktion).

Rechtsgrundlage

§§ 85 – 92 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) (Kündigungsschutz)

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 02.11.2012 freigegeben.