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Die Industrie- und Handelskammern führen ein Vermittlerregister. In dieses müssen sich ungebundene, gebundene und produktakzessorische Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler eintragen lassen.

Achtung: Wer gegen die Registrierungspflicht verstößt, kann mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro bestraft werden.

Voraussetzungen

Um sich in das Vermittlerregister eintragen lassen zu können, müssen Sie entweder

  • eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler besitzen oder
  • von der Erlaubnispflicht befreit worden sein.

Hinweis: Gebundene Versicherungsvertreter können die Registrierung alternativ auch über das auftraggebende Versicherungsunternehmen beantragen.

Verfahrensablauf

Die Registrierung müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

Gebundene Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittlerinnen, die keine eigene Erlaubnis beantragen, müssen sich nicht selbst in das Vermittlerregister eintragen lassen. Dazu müssen Sie sich über Ihr Versicherungsunternehmen registrieren lassen.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular
  • für ungebundene und gebundene Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler: Nachweis über die erteilte Erlaubnis
  • für produktakzessorische Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler: Nachweis über die Erlaubnisbefreiung
  • Gewerbeanmeldung
  • falls Sie auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) tätig werden wollen: zusätzlich
    • Formular "Mitteilung über die Tätigkeit in einem EU-Mitgliedstaat"

Kosten

25 Euro

Bearbeitungsdauer

Die Eintragung erfolgt üblicherweise innerhalb von fünf Werktagen.

Rechtsgrundlage

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Hilfe & Tipps

  • Verwaltungsbegriffe erklärt
  • PLZ ermitteln
 
 

Dieses Verfahren finden Sie auch in

 
 

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 22.12.2011 freigegeben.