- Verfahren
- Formulare & Onlinedienste
- Zuständige Stelle
Inhalt
Als deutsche Staatsangehörige müssen Sie bei Grenzübertritten einen Reisepass mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen. In viele Länder können Sie auch mit einem gültigen Personalausweis anstelle eines Reisepasses einreisen. Das gilt besonders für die Staaten der Europäischen Union (EU).
Auch Kinder und Jugendliche benötigen entsprechende Reisedokumente. Informationen dazu finden Sie unter "Reisedokumente für Kinder".
Bei berechtigtem Interesse können Sie für sich auch mehrere Reisepässe beantragen.
Normalerweise werden Reisepässe mit 32 Seiten ausgestellt.
Neben Ihrem Foto werden auch Ihre Fingerabdrücke auf dem elektronischen Chip im Reisepass gespeichert (Biometriefunktion).
Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter abhängig:
- Unter 24 Jahren: Reisepass ist sechs Jahre gültig,
- ab 24 Jahren: Reisepass ist zehn Jahre gültig.
Voraussetzungen
Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen.
Verfahrensablauf
Sie müssen den Reisepass persönlich bei der Passbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen.
Bei der Antragstellung werden Ihnen Fingerabdrücke abgenommen (flacher Abdruck des linken und des rechten Zeigefingers).
Je nach Gemeinde werden Sie benachrichtigt, sobald Ihr Reisepass zur Abholung bereit liegt.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- alter Reisepass oder Personalausweis oder Kinderausweis oder Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
- ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild in der Größe 45 x 35 mm im Hochformat und ohne Rand (Fotostudios wissen darüber Bescheid)
Erlaubt sind nur Frontalaufnahmen, keine Halbprofile. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto erkennbar sein. Die Augen müssen offen und deutlich sichtbar sein.
Manche Gemeinden verlangen zwei Lichtbilder. Erkundigen Sie sich im Zweifel in Ihrer Gemeinde oder bringen Sie vorsorglich zwei Bilder mit.
Hinweis: Die Behörde akzeptiert nur Lichtbilder, die den Formvorschriften für biometriegestützte Reisepässe entsprechen. Auskunft zu den Lichtbildern gibt auch das Bundesinnenministerium.
Achtung: Bei der Erstausstellung (in einigen Städten immer bei der ersten Ausstellung nach Neuzuzug) können weitere Unterlagen erforderlich sein (z.B. Personenstandsurkunden oder Staatsangehörigkeitsurkunden). Entsprechendes gilt für eine weitere Ausstellung, wenn bei der Erstausstellung lediglich ein vorläufiger Nachweis über die Deutscheneigenschaft vorgelegen hatte (z.B. der Registrierschein des Bundesverwaltungsamtes). Dazu sollten Sie sich vorab bei Ihrer Gemeinde erkundigen.
Kosten
-
Reisepass mit 32/48 Seiten:
- Personen ab 24 Jahren: 59 Euro/81 Euro
- Personen unter 24 Jahren: 37,50 Euro/59,50 Euro
- Reisepass im Expressverfahren: zusätzlich jeweils 32 Euro
Hinweis: Die Gebühren verdoppeln sich, wenn
- die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder
- Sie die Ausstellung durch eine örtlich nicht zuständige Passbehörde (z.B. Gemeinde einer Nebenwohnung) beantragen
Bearbeitungsdauer
- etwa drei bis sechs Wochen
- Expressverfahren: Drei Werktage
Sonstiges
Auch wenn Reisepässe für bestimmte Personen ausgestellt werden, sind sie Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Alte Reisepässe müssen Sie daher beim Empfang eines neuen Reisepasses abgeben.
Sind Eintragungen im Reisepass unzutreffend geworden, müssen Sie den Pass der zuständigen Stelle vorlegen. Bei Umzug oder Wegzug ins Ausland wird der Wohnort geändert (Wohnortänderung im Reisepass). Eine Namensänderung im Reisepass ist nicht möglich. In diesem Fall müssen Sie einen neuen Reisepass beantragen (Reisepass - Ausstellung wegen Namensänderung bei Heirat neu beantragen, Reisepass - Ausstellung wegen Namensänderung bei Scheidung neu beantragen).
Sie müssen den Verlust Ihres Reisepasses unverzüglich bei der Gemeinde anzeigen. Einzelheiten dazu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Reisepass – Ersatz wegen Verlust beantragen". Dasselbe gilt für den Kinderreisepass.
Außerdem sind Sie verpflichtet, der Passbehörde den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit mitzuteilen. Sie können die Staatsangehörigkeit eines ausländischen Staates besitzen. Dann müssen Sie melden, wenn Sie aufgrund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband dieses Staates eingetreten sind.
Rechtsgrundlage
- § 1 Passgesetz (PassG) (Passpflicht)
- § 2 Passgesetz (PassG) (Befreiung von der Passpflicht)
- § 4 Passgesetz (PassG) (Passmuster)
- § 5 Passgesetz (PassG) (Gültigkeitsdauer)
- § 6 Passgesetz (PassG) (Ausstellung eines Passes)
- § 7 Passgesetz (PassG) (Passversagung)
- § 8 Passgesetz (PassG) (Passentziehung)
- § 11 Passgesetz (PassG) (Ungültigkeit)
- § 12 Passgesetz (PassG) (Einziehung eines Passes)
- § 15 Passgesetz (PassG) (Pflichten des Inhabers)
- § 15 Passverordnung (PassV) (Gebühren)