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Wenn Sie zur Einsicht in das Grundbuch berechtigt sind, können Sie eine Abschrift oder einen Ausdruck daraus erhalten. Abschriften erhält zum Beispiel der Eigentümer oder die Eigentümerin des Grundstücks. Auch ein Gläubiger oder eine Gläubigerin kann eine Abschrift beantragen, wenn er oder sie die Zwangsvollstreckung betreiben will.

Voraussetzungen

Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse.

Verfahrensablauf

Um eine Abschrift oder einen Ausdruck aus dem Grundbuch zu erhalten, müssen Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegen. In Zweifelsfällen müssen Sie das berechtigte Interesse nachweisen.

Hinweis: Das Grundbuch wird zunehmend in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. In solchen Fällen erhalten Sie anstelle der Abschrift einen Ausdruck und anstelle einer beglaubigten Abschrift einen amtlichen Ausdruck. Wird das Grundbuch maschinell geführt, kann jedes Grundbuchamt einen Ausdruck erteilen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • wenn Sie nicht der Eigentümer oder die Eigentümerin sind: Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme ergibt

Kosten

  • unbeglaubigte Abschrift oder Ausdruck aus dem Grundbuch: 10 Euro
  • beglaubigte Abschrift oder amtlicher Ausdruck aus dem Grundbuch: 18 Euro

Bearbeitungsdauer

abhängig vom Geschäftsanfall beim Grundbuchamt oder der Grundbucheinsichtsstelle, meistens kurzfristig

Rechtsgrundlage

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Hilfe & Tipps

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 14.08.2012 freigegeben.