- Verfahren
- Formulare & Onlinedienste
- Zuständige Stelle
Inhalt
Das Grundbuch gibt Auskunft über die privatrechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks. In das Grundbuch wird beispielsweise eingetragen, wer Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks ist. Aus dem Grundbuch ist auch ersichtlich, ob auf dem Grundstück Hypotheken oder Grundschulden lasten. Außerdem geht daraus hervor, ob beispielsweise eine Vormerkung eingetragen ist.
Bevor Sie ein Grundstück kaufen, sollten Sie daher unbedingt Einsicht in das Grundbuch nehmen. So können Sie verhindern, dass Sie ein Grundstück mit Ihnen unbekannten Belastungen kaufen.
Voraussetzungen
Voraussetzung ist der Nachweis eines berechtigten Interesses.
Verfahrensablauf
Zum Schutz des Eigentümers oder der Eigentümerin dürfen Sie nur Einsicht in das Grundbuch nehmen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse darlegen können. Gläubiger oder Gläubigerinnen etwa können Einsicht nehmen, wenn sie die Zwangsvollstreckung betreiben möchten.
Möchten Sie ein Grundstück kaufen und aus diesem Grund Einsicht nehmen? Dazu benötigen Sie die Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Sie das Grundbuch einsehen dürfen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Reisepass oder Personalausweis
- wenn die Liegenschaft nicht Ihr Eigentum ist: Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme ergibt
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
Grundbucheinsicht: zu den Sprechzeiten des Grundbuchamtes oder der Grundbucheinsichtsstelle
Sonstiges
Informationen zu Auszügen aus dem Grundbuch finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Grundbuchabschrift beantragen".