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Inhalt
In den meisten Fällen begründet das Familiengericht eine Vormundschaft. Es ordnet die Vormundschaft an und bestellt den Vormund.
Voraussetzungen
Das Familiengericht bestellt einen Vormund, wenn
- Minderjährige nicht unter elterlicher Sorge stehen,
- kein Elternteil zur gesetzlichen Vertretung des Kindes berechtigt ist,
- der Familienstand eines minderjährigen Kindes nicht zu ermitteln ist.
Verfahrensablauf
Das Jugendamt oder das Standesamt informiert das Familiengericht, wenn eine Vormundschaft erforderlich ist.
Dieses wählt die geeignete Person als Vormund aus.
Das Gericht bestellt den Vormund zu treuer und gewissenhafter Führung.
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
- Gerichtsgebühr bei der Anordnung der Vormundschaft: je nach Vermögen des Mündels
- sonstige Auslagen (z.B. Kosten für Verfahrenspfleger)
Rechtsgrundlage
- §§ 1773 – 1792 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Vormundschaft)
- § 3 Rechtspflegergesetz (RPflG) (Übertragene Geschäfte)
- § 14 Rechtspflegergesetz (RPflG) (Vormundschaftssachen)
- §§ 151 – 168 a Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (Kindschaftssachen)
- § 10 und § 22 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
- § 137 Kostenordnung (KostO) (Sonstige Auslagen)