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Den Kinderzuschlag können Familien beantragen, die andernfalls allein wegen des Unterhaltsbedarfes für ihre Kinder Anspruch auf Arbeitslosengeld II und/oder Sozialgeld hätten.

Sie erhalten höchstens 140 Euro pro Kind und Monat. Der Kinderzuschlag wird bei gleichbleibenden Verhältnissen unbefristet gezahlt. Verfügt Ihr Kind über ein eigenes Einkommen und Vermögen, vermindert sich der Kinderzuschlag. Zum Einkommen eines Kindes gehören z.B. Unterhaltsleistungen. Kindergeld und Wohngeld fallen nicht darunter.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Sie verfügen als Eltern mindestens über ein Einkommen oder Vermögen, mit dem Sie Ihren eigenen Bedarf decken können. Das Kind wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.
  • Ihr Kind ist unter 25 Jahre alt und unverheiratet.
  • Sie beziehen für Ihr Kind Kindergeld.

Verfahrensablauf

Anträge für den Kinderzuschlag müssen Sie schriftlich stellen. Antragsformulare erhalten Sie bei der Familienkasse. Zuständig ist die Familienkasse, in deren Bezirk Sie wohnen. Die Vordrucke finden Sie auch auf den Internetseiten der Familienkasse zum Download. Hier erhalten Sie auch weitere Informationen zum Thema Kinderzuschlag.

Eltern können durch eine schriftliche Erklärung auf den Anspruch auf Kinderzuschlag verzichten. Das ist möglich, wenn damit ein Verlust von anderen, höheren Ansprüchen (z.B. Arbeitslosengeld II) verbunden wäre.

Erforderliche Unterlagen

Nachweise der Einkommens- und Wohnsituation

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen in der Familienkasse: etwa 6 Arbeitstage

Sonstiges

Anspruch auf Kinderzuschlag besteht ab Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Eine darüber hinaus gehende rückwirkende Zahlung ist nicht möglich.

Rechtsgrundlage

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Hilfe & Tipps

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit hat dessen ausführliche Fassung am 31.07.2012 freigegeben.