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Inhalt
Ihren Familiennamen und Vornamen können Sie nur in Ausnahmefällen ändern lassen.
Voraussetzungen
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Sie sind asylberechtigt, ausländischer Flüchtling, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
- Sie wohnen oder halten sich gewöhnlich in Deutschland auf.
- Es liegt ein wichtiger Grund vor, der die Namensänderung rechtfertigt.
Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn der Familienname
- anstößig oder lächerlich klingt,
- wesentliche Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache verursacht,
- eines Kindes angepasst werden soll an den Namen, den der allein sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung wieder angenommen hat.
Durch die Namensänderung darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge geweckt werden.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Namensänderung schriftlich bei der Stadtverwaltung oder dem Landratsamt Ihres Wohnortes beantragen.
Legen Sie die Gründe für Ihren Antrag ausführlich dar.
Die zuständige Stelle führt daraufhin die erforderlichen Ermittlungen durch. Dabei beteiligt sie bei über 14 Jahre alten Personen verschiedene Stellen (beispielsweise die Polizei). Außerdem holt sie Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht und erforderlichenfalls von weiteren Stellen ein.
Hinweis: Ist eine weitere Person beteiligt erhalten Sie zunächst nur einen Bescheid über die Namensänderung. Darin wird darauf hingewiesen, dass Sie die Unanfechtbarkeit des Bescheids abwarten müssen.
Sobald die Namensänderung wirksam geworden ist, müssen Sie verschiedene Dokumente ändern lassen. Diese Änderungen müssen Sie selbst beantragen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Benötigt werden insbesondere: gültiges Ausweispapier (z.B. Reisepass, Personalausweis)
- Nachweis über den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (z.B. Personalausweis, Meldebescheinigung)
- beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister des Antragstellers oder der Antragstellerin und aller Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin verheiratet war oder ist
- Führungszeugnis bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben
-
Erklärung darüber, ob der Antragsteller oder die Antragstellerin schon einmal einen Antrag auf Änderung des Familiennamens gestellt hat
Ist dies der Fall, müssen Sie zusätzlich angeben:- die Verwaltungsbehörde, bei der der frühere Antrag gestellt wurde und
- die von der Behörde getroffene Entscheidung
Beruht die Antragsberechtigung auf einem besonderen Status, wie beispielsweise dem des Asylberechtigten oder der Asylberechtigten, ist dieser Status mit dem dafür vorgesehenen Dokument nachzuweisen. Einkommensnachweise können verlangt werden, wenn dies für die Gebührenfestsetzung erforderlich ist. Welche Unterlagen darüber hinaus erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab.
Tipp: Lassen Sie sich frühzeitig von der Namensänderungsbehörde darüber informieren, welche Unterlagen sie von Ihnen benötigt.
Kosten
Wird dem Antrag entsprochen:
- bei Änderung eines Familiennamens: 2,50 Euro bis 1.022 Euro pro Person
- bei Änderung eines Vornamens: 2,50 Euro bis 255 Euro
Die tatsächliche Gebühr hängt vom Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Namensänderung für den Antragsteller oder die Antragstellerin ab.
- Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt: ein Zehntel bis fünf Zehntel der Gebühr
- Bei mittellosen Antragstellerinnen und Antragstellern im Einzelfall: gebührenfrei
Bearbeitungsdauer
keine Angaben möglich
Sonstiges
Weitere Informationen erhalten Sie in folgenden Verfahrensbeschreibungen:
- Namen des Kindes nach der Geburt dem Standesamt melden
- Ehenamen bestimmen
- Namen nach der Scheidung ändern