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Sonntage und gesetzliche Feiertage sind besonders geschützt. Das Feiertagsgesetz (FTG) verbietet an diesen Tagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Ruhe des Tages beeinträchtigen können.

Gesetzliche Feiertage nach dem FTG sind:

  • Neujahr
  • Erscheinungsfest (6. Januar)
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • 1. Mai
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
  • Allerheiligen (1. November)
  • Erster und Zweiter Weihnachtstag

Bundesrechtlich kommt als weiterer Feiertag der Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober hinzu.

Ausnahmen sind gesetzlich geregelt. Gesetzliche Ausnahmen finden Sie vor allem in der Gewerbeordnung und in sonstigen Arbeitszeitschutzvorschriften. Für darüber hinausgehende Ausnahmen benötigen Sie eine entsprechende Genehmigung.

Voraussetzungen

Es muss ein besonderer Ausnahmefall vorliegen. Beispiel: Verkaufsveranstaltungen zur ausschließlichen und unmittelbaren Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.

Verfahrensablauf

Die Ausnahmegenehmigung müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Zuständige Behörde ist je nach Gebiet, für das Sie die Ausnahme benötigen

  • bei Stadtkreisen oder Großen Kreisstädten: die Stadtverwaltung,
  • bei Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehören: die Gemeinde-/Stadtverwaltung einer der beteiligten Gemeinden oder
  • ansonsten das für das Gebiet zuständige Landratsamt beziehungsweise
  • für bestimmte Tanzveranstaltungen und für bestimmte Veranstaltungen während des Hauptgottesdienstes: die Gemeinde als Ortspolizeibehörde.

Fristen

keine

Sie sollten Ihren Antrag aber möglichst früh stellen – vor allem, wenn Sie zum ersten Mal eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Erforderliche Unterlagen

keine

Sofern im Einzelfall Unterlagen erforderlich sind, können Sie diese nach Anforderung durch die zuständige Behörde nachreichen.

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung.

Rechtsgrundlage

Feiertagsgesetz (FTG)

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Hilfe & Tipps

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 07.03.2013 freigegeben.