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Deutsche Staatsangehörige ab 16 Jahren sind verpflichtet, einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass zu besitzen. 

Der neue Personalausweis hat Scheckkartenformat. Er kann genauso wie bisher verwendet werden.

Zusätzlich sind im Ausweis-Chip Ihr Foto und, auf Ihren Wunsch, Ihre Fingerabdrücke abgelegt (Biometriefunktion). Foto und Fingerabdrücke sind nur hoheitlichen Stellen wie Polizei, Grenzbeamten und Grenzbeamtinnen zugänglich.

Daneben bietet der Chip zwei weitere neue Funktionen, die Sie freiwillig nutzen können:

  • den elektronischen Identitätsnachweis (eID-Funktion) und
  • die Unterschrifts-/Signaturfunktion

Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter abhängig:

  • unter 24 Jahren: Personalausweis ist sechs Jahre gültig.
  • ab 24 Jahren: Personalausweis ist zehn Jahre gültig.

Alle alten Personalausweise bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum gültig (sofern sie nicht durch unzutreffende Eintragungen ungültig werden).

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag persönlich bei der Personalausweisbehörde Ihres Hauptwohnsitzes stellen.

Jugendliche ab 16 Jahren können den Personalausweis selbst beantragen. Kommen Jugendliche ab 16 und unter 18 Jahren ihrer Pflicht nicht nach, muss der gesetzliche Vertreter beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin den Antrag stellen. Ist der Jugendliche 16 Jahre alt geworden, muss der Antrag innerhalb von sechs Wochen gestellt werden.

Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren stellen beide Elternteile den Antrag gemeinsam, wenn sie gemeinsam sorgeberechtigt sind. Kinder oder Jugendliche müssen zum Antrag immer persönlich erscheinen, da ihre Identität geprüft werden muss.

Bei der Beantragung müssen Sie schriftlich erklären, ob Ihre Fingerabdrücke auf dem Ausweis-Chip gespeichert werden sollen.

Bei der Aushändigung des Ausweises müssen Sie schriftlich erklären, ob Sie die eID-Funktion nutzen wollen.

Fristen

Empfehlung: einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit

Antragspflicht sorgeberechtigter Personen oder Betreuer beziehungsweise Betreuerinnen für Jugendliche ab 16 und unter 18 Jahren:

  • innerhalb sechs Wochen, nachdem der Jugendliche 16 Jahre alt geworden ist (wenn der Jugendliche es unterlässt)

Erforderliche Unterlagen

  • alter Personalausweis oder Reisepass
  • bei Kindern und Jugendlichen:
    • alter Kinderausweis oder Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
    • Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigten oder Sorgerechtsnachweis bei nur einer erziehungsberechtigten Person
  • ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild in der Größe 45 x 35 mm im Hochformat und ohne Rand (Fotostudios wissen darüber Bescheid)

Erlaubt sind nur Frontalaufnahmen, keine Halbprofile. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto erkennbar sein. Die Augen müssen offen und deutlich sichtbar sein.

Hinweis: Die Behörde akzeptiert nur Lichtbilder, die den Formvorschriften für biometriegestützte Reisepässe entsprechen. Auskunft zu den Lichtbildern gibt auch das Bundesinnenministerium.

Achtung: Bei der Erstausstellung (in einigen Städten immer bei der ersten Ausstellung nach Neuzuzug) können weitere Unterlagen erforderlich sein (z.B. Personenstandsurkunden oder Staatsangehörigkeitsurkunden). Das gilt auch für eine weitere Ausstellung, wenn bei der Erstausstellung lediglich ein vorläufiger Nachweis über die Deutscheneigenschaft vorgelegen hatte (z.B. der Registrierschein des Bundesverwaltungsamtes). Dazu sollten Sie sich vorab bei Ihrer Gemeinde erkundigen.

Kosten

  • antragstellende Person ab 24 Jahren: 28,80 Euro
  • antragstellende Person unter 24 Jahren: 22,80 Euro
  • Ein- und Ausschalten der Online-Ausweisfunktion ist in folgenden Fällen gebührenfrei:
    • erstmaliges Einschalten bei der Ausgabe
    • Ausschalten bei Ausgabe des Ausweises
    • erstmaliges Einschalten ab 16 Jahren
    • nachträgliches Deaktivieren der Online-Ausweisfunktion
    • Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall
    • Ändern der Transport-PIN in eine persönliche PIN
  • Ändern der PIN (z.B. PIN vergessen): 6 Euro
  • nachträgliches Einschalten der Online-Ausweisfunktion: 6 Euro
  • Entsperren der Online-Ausweisfunktion: 6 Euro
  • Kosten für ein elektronisches Signaturzertifikat: Festlegung durch den jeweiligen Anbieter

Hinweis: Für einige dieser Dienstleistungen wird bei Bearbeitung außerhalb der Dienstzeit ein Zuschlag von 13 Euro erhoben.

Bearbeitungsdauer

etwa drei bis sechs Wochen

Sonstiges

Auch wenn Personalausweise für bestimmte Personen ausgestellt werden, sind sie Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Alte Personalausweise müssen Sie daher beim Empfang eines neuen Personalausweises abgeben.

Sind Eintragungen im Ausweis unzutreffend geworden, müssen Sie den Ausweis der zuständigen Stelle vorlegen. Bei Umzug oder Wegzug ins Ausland wird die Anschrift geändert (Adressänderung im Personalausweis). Eine Namensänderung im Personalausweis ist nicht möglich. In diesem Fall müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen (Personalausweis - Ausstellung wegen Namensänderung bei Heirat beantragen, Personalausweis - Ausstellung wegen Namensänderung bei Scheidung beantragen).

Sie sind verpflichtet, den Verlust Ihres Personalausweises unverzüglich bei der Gemeinde anzuzeigen. Nutzen Sie den elektronischen Identitätsnachweis oder auch die Unterschriftsfunktion, müssen Sie diese Funktionen sofort sperren lassen. Einzelheiten dazu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Personalausweis – Ausstellung wegen Verlust beantragen".

Rechtsgrundlage

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Hilfe & Tipps

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das  Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 05.06.2012 freigegeben.