Öffentliche Vergabe - Angebot bei Öffentlicher Ausschreibung oder offenem Verfahren abgeben
Inhalt
Bei der Öffentlichen Ausschreibung (national) können alle Unternehmen, die die gewünschten Leistungen anbieten, Angebote abgeben. Dies gilt auch für das offene Verfahren (EU-weit). Dieses ist durchzuführen, wenn das Auftragsvolumen den Schwellenwert überschreitet.
Der öffentliche Auftraggeber (Vergabestelle) gibt die Ausschreibungen über spezielle Ausschreibungsmedien bekannt.
Conditions préalables
Die Abgabe Ihres Angebots ist an keine Voraussetzungen geknüpft. Ihr Angebot muss die inhaltlichen und formellen Anforderungen erfüllen, die in den Ausschreibungsunterlagen jeweils beschrieben sind.
Procédure
Die Vergabestelle veröffentlicht die Ausschreibung in den Ausschreibungsmedien. Die entsprechenden Ausschreibungsunterlagen können Sie bei ihr anfordern.
Die ausgefüllten Ausschreibungsunterlagen senden Sie unterschrieben an die Vergabestelle.
Die Vergabestelle darf die Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist öffnen.
Sie erteilt den Zuschlag für gewöhnlich schriftlich. Er gilt gleichzeitig als Vertragsabschluss.
Documents nécessaires
Welche Unterlagen, Muster oder Proben Sie bei der Abgabe Ihres Angebots benötigen, entnehmen Sie den Ausschreibungsunterlagen.
Coûts
Für das Anfordern der Ausschreibungsunterlagen berechnet Ihnen die Vergabestelle normalerweise die Vervielfältigungskosten. Die Höhe der Kosten können Sie der Bekanntmachung der Ausschreibung entnehmen.
Den Aufwand für die Bearbeitung des Angebots müssen Sie tragen. Ausnahme ist die Aufforderung der Vergabestelle an anbietende Unternehmen, Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen auszuarbeiten. Dann muss sie die Kosten einheitlich und angemessen erstatten.
Bearbeitungsdauer
Die Vergabestelle muss im Vergabeverfahren Zuschlag- und Bindefristen beachten. Sie bemisst die Zuschlagsfrist so kurz wie möglich. Bei EU-weiten Verfahren darf der Zuschlag erst nach Ablauf der Informationsfrist nach § 101a GWB erfolgen.
Fondements juridiques
- § 101 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GBW) (Arten der Vergabe)
- § 3 und § 3 EG Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A)
- §§ 10 – 19 (beziehungsweise bei EU-weiten Ausschreibungen: §§ 12 – 23 EG) Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A)
- § 3 und § 3a Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A)
- §§ 11 – 19 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A)
- § 6 Sektorenverordnung (SektVO)