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Inhalt
Wenn eine Person Sie bedroht oder verletzt, mit der Sie gemeinsam in einer Wohnung leben, können Sie verlangen, die gemeinsame Wohnung für eine bestimmte Zeit alleine zu nutzen.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Wohnungsüberlassung sind:
- Sie führen dauerhaft einen gemeinsamen Haushalt mit der gewalttätigen Person.
- Die gewalttätige Person hat Ihren Körper, Ihre Gesundheit oder Ihre Freiheit vorsätzlich verletzt (z.B. durch Anwendung von Gewalt).
Hinweis: Die gewalttätige Person darf möglicherweise in der Wohnung bleiben, wenn feststeht, dass keine weiteren Verletzungen folgen werden.
Wenn Ihnen die gewalttätige Person bisher nur gedroht hat, gelten strengere Voraussetzungen.
Sie dürfen die Wohnung nur dann dauerhaft allein nutzen, wenn
- die Wohnung Ihnen gehört oder
- Sie die alleinige Mieterin oder der alleinige Mieter der Wohnung sind.
Wenn Sie mit der gewalttätigen Person verheiratet sind, können Sie die Wohnung für die Zeit der Trennung bis zur Scheidung allein nutzen. Näheres zur Wohnungsüberlassung regelt das deutsche Scheidungsrecht. Für gleichgeschlechtliche Lebenspartner gibt es eine entsprechende Regelung im Lebenspartnerschaftsgesetz.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Wohnungsüberlassung schriftlich von der gewalttätigen Person verlangen.
Wenn Sie eine gerichtliche Anordnung der Wohnungsüberlassung anstreben, können Sie
- den Antrag selbst stellen,
- eine Vertrauensperson mit der Beantragung beauftragen oder
- sich durch einen Anwalt oder eine Anwältin vertreten lassen.
Für die Antragstellung können Sie auch Hilfe bei der Koordinierungs- und Beratungsstelle gegen häusliche Gewalt einholen.
Gehört der gewalttätigen Person die Wohnung oder hat sie diese allein gemietet, kann Ihnen die Wohnung für höchstens sechs Monate zugewiesen werden. Finden Sie in dieser Zeit keine Ersatzwohnung, kann das Gericht auf Antrag die Frist um höchstens sechs weitere Monate verlängern.
Fristen
Als verletzte oder bedrohte Person müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Wohnungsüberlassung schriftlich von dem Täter verlangen. Wenn Sie diese Frist verstreichen lassen, ist der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ausgeschlossen.
Sonstiges
Prüfen Sie auch, ob weitere Schutzanordnungen (beispielsweise Kontakt- oder Näherungsverbote) notwendig sind. Oft ist es sinnvoll, dass die gewalttätige Person die Wohnung nicht mehr betreten darf (Betretungsverbot).Leben Kinder in Ihrem Haushalt, wird das Gericht dies bei seiner Entscheidung berücksichtigen und auch das Jugendamt anhören. Das Gericht wird das Jugendamt über die getroffene Entscheidung informieren, damit das Amt Sie beraten und unterstützen kann (z.B. bei der Ausübung des Umgangsrechts).
Rechtsgrundlage
- § 2 Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen – Gewaltschutzgesetz (GewSchG) (Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung)
- § 1361b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Ehewohnung bei Getrenntleben)
- § 14 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) (Wohnungszuweisung bei Getrenntleben)