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Einen Gründungszuschuss können Sie beantragen, wenn Sie sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbständig machen und hauptberuflich selbständig tätig sein wollen. Das ist nur möglich, wenn keine andere Möglichkeit einer Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht (Vermittlungsvorrang).

Sie können den Zuschuss zusätzlich zu anderen Fördermitteln zur Existenzgründung beantragen. Ein unmittelbarer Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbständigkeit ist nicht möglich.

Achtung: Auf den Gründungszuschuss besteht kein Rechtsanspruch.

Ein Gründungszuschuss für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit kann mehrfach bewilligt werden. Dazu müssen seit dem Ende der letzten Förderung mehr als 24 Monate vergangen sein.

Hinweis: Die Bedingungen für den Gründungszuschuss haben sich im Dezember 2011 geändert. Sollten Sie bereits Gründungszuschuss beziehen, erhalten Sie diesen weiterhin.  Dieser Zuschuss bleibt von den Änderungen unberührt.

Dauer und Höhe

Die Agentur für Arbeit leistet den Gründungszuschuss in zwei Phasen:

  • Phase I (Dauer sechs Monate):
    • Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und
    • 300 Euro pro Monat zur sozialen Absicherung
  • Phase II (Dauer neun Monate):
    • 300 Euro pro Monat zur sozialen Absicherung

Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden und ist steuerfrei.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen (Bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit)
  • Ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit
  • positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle
  • die Agentur für Arbeit konnte Ihnen keine neue Stelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermitteln (Vermittlungsvorrang)

Verfahrensablauf

Vereinbaren Sie zunächst einen Termin für ein Beratungsgespräch bei der Agentur für Arbeit.

Danach muss eine fachkundige Stelle Ihr Gründungsvorhaben begutachten.

Sie können die fachkundige Stelle frei wählen.

Eine positive Stellungnahme der fachkundigen Stelle ist notwendig. Die Arbeitsagentur prüft zusätzlich, ob Sie die fachlichen und finanziellen Voraussetzungen zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erfüllen. Deshalb sollten Sie förderungsrechtliche Fragen mit der zuständigen Arbeitsagentur klären, bevor Sie sich an eine fachkundige Stelle wenden.

Den Antrag auf Gründungszuschuss müssen Sie vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit schriftlich bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit stellen.

Die Agentur für Arbeit bewilligt den Gründungszuschuss zunächst für sechs Monate.

Fristen

Schriftlicher Antrag vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweise über die persönliche und fachliche Eignung
  • Folgende Unterlagen benötigen Sie zur Vorlage bei der fachkundigen Stelle:
    • Kurzbeschreibung des Vorhabens
    • Lebenslauf
    • Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan
    • Umsatz- und Rentabilitätsvorschau

Kosten

  • Agentur für Arbeit: Keine.
  • Fachkundige Stellen: Teilweise werden Gebühren erhoben

Bearbeitungsdauer

Keine Angabe möglich.

Sonstiges

Die Agentur für Arbeit bietet auf ihren Seiten die Broschüre "Hinweise und Hilfen zur Existenzgründung – Gründungszuschuss" zum Download an.

Wenn Sie Arbeitslosengeld II erhalten und eine Existenzgründung planen, können Sie Einstiegsgeld beantragen.

Rechtsgrundlage

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Hilfe & Tipps

  • Verwaltungsbegriffe erklärt
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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit hat dessen ausführliche Fassung am 17.02.2012 freigegeben.