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Inhalt
Haben Sie Ihren Namen nach der Scheidung geändert? Dann müssen Sie Ihren Reisepass unverzüglich der Passbehörde vorlegen. Ein Reisepass mit altem Namen ist ungültig.
Einen neuen Reisepass müssen Sie persönlich beantragen. Sie benötigen einen Reisepass beispielsweise, wenn Sie
- in Länder außerhalb der EU reisen wollen
- Ihre Ausweispflicht nicht durch einen gültigen Personalausweis erfüllen können.
Tipp: In Eilfällen können Sie einen Reisepass im Expressverfahren beantragen (Herstellungsdauer höchstens 72 Stunden).
Verfahrensablauf
Sie müssen den Antrag persönlich bei der Passbehörde Ihres Hauptwohnsitzes stellen. Bringen Sie die erforderlichen Unterlagen dafür mit.
Bei der Antragstellung werden Ihnen Fingerabdrücke abgenommen (flacher Abdruck des linken und des rechten Zeigefingers).
Der Reisepass wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.
Je nach Gemeinde werden Sie benachrichtigt, sobald Sie Ihren Reisepass abholen können.
Erforderliche Unterlagen
- alter Reisepass
- Bescheinigung über die Namensänderung vom Standesamt oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit aktuellem Namen oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister mit aktuellem Namen
- ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild in der Größe 45 x 35 mm im Hochformat und ohne Rand (Fotostudios wissen darüber Bescheid)
Manche Gemeinden verlangen zwei Lichtbilder. Erkundigen Sie sich im Zweifel in Ihrer Gemeinde oder bringen Sie vorsorglich zwei Bilder mit.
Hinweis: Die Behörde akzeptiert nur Lichtbilder, die den Formvorschriften für biometriegestützte Reisepässe entsprechen. Auskunft zu den Lichtbildern gibt auch das Bundesinnenministerium.
Kosten
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für einen Reisepass mit 32/48 Seiten:
- Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: 59 Euro/81 Euro
- Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: 37,50 Euro/59,50 Euro
- für einen Reisepass im Expressverfahren: zusätzlich jeweils 32 Euro
Hinweis: Die Gebühren verdoppeln sich, wenn
- die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder
- Sie die Ausstellung durch eine örtlich nicht zuständige Passbehörde beantragen (z.B. Gemeinde einer Nebenwohnung).
Sonstiges
Weitere Informationen finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Reisepass beantragen" und in der Lebenslage "Scheidung".