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Zeiten der Erziehung eines Kindes sind bei Geburten ab 1992 für die Dauer von maximal drei Jahren, bei Geburten bis 1991 bis zu einem Jahr Pflichtbeitragszeiten, beginnend mit dem Monat nach dem Geburtsmonat. Bei gleichzeitiger Erziehung von mehreren Kindern verlängert sich dieser Zeitraum um die Zeit der gleichzeitigen Erziehung, bei Zwillingen also auf sechs beziehungsweise zwei Jahre.

Durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten wird der jeweilige Elternteil rentenrechtlich so gestellt, als habe er während dieser Zeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und Beiträge entsprechend dem Durchschnittsverdienst aller Arbeitnehmer gezahlt. Wird während der Kindererziehungszeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, werden die Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeit und die Entgeltpunkte aus der Beschäftigung addiert, jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Eine Erziehungszeit ist grundsätzlich dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Falls Sie Ihr Kind gemeinsam erzogen haben, ist die Kindererziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind überwiegend erzogen hat. Lassen sich überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteils nicht feststellen, ist die Kindererziehungszeit der Mutter zuzuordnen. Mutter und Vater können jedoch bei gemeinsamer Erziehung für künftige Kalendermonate sowie in aller Regel rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger übereinstimmend erklären, dass die Kindererziehungszeit dem Vater zugeordnet werden soll.

Hinweis: Die Erklärung können Sie auch bei einem anderen Sozialversicherungsträger (z.B. Krankenkasse) oder bei Ihrer Gemeinde abgeben. Diese Stellen leiten Ihre Erklärung an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiter.

Es besteht auch die Möglichkeit, die Erziehungszeit zwischen den Eltern aufzuteilen. Im ersten Lebensjahr des Kindes wird die Erziehungszeit beispielsweise der Mutter, im zweiten Jahr dem Vater und im dritten Jahr wieder der Mutter zugeordnet.

Die Kindererziehungszeit wird einem Elternteil angerechnet, wenn

  • die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
  • die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist (bei einer Erziehung im Ausland wird die Kindererziehungszeit nur ausnahmsweise angerechnet, z.B. bei einer Beschäftigung der Eltern im Ausland, die im Voraus zeitlich begrenzt ist) und
  • der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

Außerdem werden im Zusammenhang mit der Erziehung eines Kindes auch Berücksichtigungszeiten anerkannt.

Tipp: Weitere Informationen in allen Fragen der Rentenversicherung erhalten Sie unter anderem bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der einzelnen Versicherungsträger (z.B. Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, Deutsche Rentenversicherung Bund), die auch Merkblätter, Broschüren und Onlineformulare bereithalten. Den "Rentenratgeber für Frauen" finden Sie zum Download auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg hat ihn am 17.01.2013 freigegeben.