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Wechsel des Studiengangs oder Studienorts

Ein Wechsel der Fachrichtung oder des Studienortes – soweit er überhaupt möglich ist (z.B. wegen Zulassungsbeschränkung im gewünschten Studiengang, Frage der Anrechnung der bisherigen Studienleistungen) – sollte gut geplant werden, da unter Umständen nicht alle erbrachten Leistungen (Prüfungsleistungen, Arbeitsaufwand/ECTS-Punkte, Scheine, Praktika) an der neuen Hochschule anerkannt werden können.

Achtung: Die allgemeine Studienberatung und die studienfachliche Beratung mit der Leitung des neuen Fachbereichs wird dringend empfohlen. Sie ist im angestrebten Studiengang bei einem Studienfachwechsel ab dem dritten Semester Pflicht. Bei der Zulassung für den neuen Fachbereich ist ein schriftlicher Nachweis über die erfolgte Beratung erforderlich.

Des Weiteren müssen Sie sich um eine Zulassung zum entsprechenden Fachsemester frühzeitig bewerben. Über einzuhaltende Fristen informiert Sie die zuständige Hochschule.

Wenn Sie einen zulassungsbeschränkten Studiengang besuchen (insbesondere wenn Sie Ihren Studienplatz über die Stiftung für Hochschulzulassung (Nachfolgeinstitution der ZVS) erhalten haben) ist ein Wechsel des Studienortes nicht ohne Weiteres möglich. Für einen Studienplatztausch können Sie auf der Plattform des "Vereins für studentische Belange" nach einem geeigneten Tauschpartner suchen sowie weitere Informationen und Tipps rund um den Wechsel finden.

Der Studienplatztausch ist nur mit Einwilligung der Hochschule möglich.

Hinweis: Ein Fachrichtungswechsel ist bis zum vierten Semester möglich, wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt. Ein "unabweisbarer Grund" ist auch später noch zu beachten. Was wichtige oder unabweisbare Gründe sind, erfahren Sie bei Ihrem Studentenwerk. Weitere Informationen über Auswirkungen beim Wechsel des Studiengangs oder -orts erhalten Sie beim zuständigen Studentenwerk (Amt für Ausbildungsförderung).

Ausländische Studierende müssen bei einem Fachrichtungswechsel besondere Regelungen berücksichtigen. Nähere Informationen erhalten Sie im Kapitel "Änderungen bei ausländischen Studierenden".

Weitere Mitteilungspflichten

Die Studierenden sind der Hochschule gegenüber verpflichtet, verschiedene Änderungen mitzuteilen:

  • Änderung des Namens, der Anschrift und der Staatszugehörigkeit
  • Aufnahme eines Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses, das während des Studiums ausgeübt wird und das Studium beeinträchtigt
  • Verlust des Studienausweises

Was Sie beachten müssen, wenn Sie Ihr Studium unterbrechen oder sich Ihre privaten Daten ändern, erfahren Sie in den unten aufgeführten Verfahrensbeschreibungen.

Zu den Verfahren

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat ihn am 24.05.2011 freigegeben.