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Ein Ergänzungspfleger wird durch das Gericht bestellt, wenn das Kind zwar unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft steht, die Eltern oder der Vormund aber an der Besorgung bestimmter Angelegenheiten aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert sind oder ist. Dies ist etwa der Fall, wenn nur ein Teil der elterlichen Sorge ruht oder entzogen wird. Die Rechte und Pflichten des Pflegers werden bei der Bestellung auf diese Teile der Personensorge oder die Vermögenssorge beschränkt.

Steht die Vermögenssorge dem Pfleger und die Personensorge den Eltern oder einem Elternteil zu (oder umgekehrt), entscheidet das Familiengericht, wenn eine anstehende Entscheidung beide Bereiche betrifft und sich Pfleger und Eltern nicht einigen können.

Wurde für einen bestimmten Bereich ein Pfleger bestellt (z.B. für eine Aufenthaltsbestimmung) und die Vormundschaft an eine andere Person (beziehungsweise Verein oder Jugendamt) durch das Familiengericht übertragen, werden die Rechte und Pflichten des Pflegers durch die Vormundschaft nicht eingeschränkt.

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium und das Sozialministerium haben ihn am 11.05.2012 freigegeben.