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Mit der Anerkennung des Schwerbehindertenstatus erhalten Menschen mit schweren Behinderungen einen zusätzlichen Urlaubsanspruch von fünf Tagen. Der zusätzliche Urlaubsanspruch wird ohne zusätzliches Urlaubsentgelt gewährt, sofern tarif- oder arbeitsvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Den Zusatzurlaub erhalten Menschen mit schweren Behinderungen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 und höher. Die Urlaubstage werden zusätzlich zu dem zu beanspruchenden Grundurlaub gewährt.

Achtung: Eine Gleichstellung berechtigt nicht zur Inanspruchnahme des Zusatzurlaubs.

Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für Menschen mit schweren Behinderungen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben diese von der gesetzlichen Regelung unberührt.

Bei Eintritt oder Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft im Verlaufe eines Kalenderjahres besteht der Anspruch auf Zusatzurlaub nur anteilig. Dabei hat der Mensch mit schweren Behinderungen für jeden vollen Kalendermonat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs.

Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind aufzurunden. Eine Abrundung erfolgt nicht. Dieser ermittelte Zusatzurlaubsanspruch wird dem Erholungsurlaub zugeschlagen, wobei eine nochmalige Kürzung des Zusatzurlaubs ausgeschlossen ist.

Hinweis: Bei der Übertragung des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr sind, auch bei rückwirkender Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft, die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen anzuwenden. Das heißt, der Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.

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Eine Frau sitzt im Rollstuhl, daneben ein Mann auf einer Bank
 
 

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg hat ihn am 26.03.2012 freigegeben.