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Die Voraussetzungen für das Merkzeichen G liegen vor, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr besteht. Erheblich beeinträchtigt ist ein behinderter Mensch, wenn er infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.

Die Voraussetzungen für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr sind als erfüllt anzusehen, wenn Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule allein mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 bestehen. Soweit innere Leiden vorliegen, kommt es bei der Beurteilung auf die damit gegebenenfalls verbundene Einschränkung des Gehvermögens an.

Hinweis: Mit dem Merkzeichen G besteht Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr oder wahlweise Anspruch auf Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung.

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Eine Frau sitzt im Rollstuhl, daneben ein Mann auf einer Bank
 
 

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat ihn am 09.07.2012 freigegeben.