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Die Vormundschaft und die rechtliche Betreuung sind grundsätzlich ein Ehrenamt.

Ersatz der Aufwendungen - Vormund

Ehrenamtlich tätige Vormünder und Gegenvormünder haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung, sondern einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Stattdessen können sie auch eine pauschale Aufwandsentschädigung geltend machen.

Ausnahmsweise kann ihnen eine Vergütung bewilligt werden, wenn Umfang und Schwierigkeit der familiengerichtlichen Geschäfte dies bei einem vermögenden Mündel rechtfertigen.

Wird die (Gegen-)Vormundschaft – ausnahmsweise – berufsmäßig geführt, besteht durchweg ein Anspruch auf Vergütung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.

Ersatz der Aufwendungen - Betreuer

Der ehrenamtliche Betreuer erhält Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen sowie auf Verlangen einen entsprechenden Vorschuss. Er kann seine Aufwendungen einzeln abrechnen oder eine pauschale Aufwandsentschädigung verlangen.

Ausnahmsweise kann der ehrenamtliche Betreuer eine Vergütung erhalten, wenn der Umfang, die Schwierigkeit und die Bedeutung der Betreuung es rechtfertigen und der Betreute nicht mittellos ist.

Sofern die Betreuung nicht durch einen ehrenamtlichen Betreuer geführt werden kann, wird ein Berufsbetreuer eingesetzt. Berufsbetreuer haben einen Anspruch auf Vergütung.

Sonstige Hilfen

Als Inhaber der elterlichen Sorge kann der Vormund anstelle der Eltern Beratungsleistungen und – falls erforderlich – weitergehende Hilfen zur Erziehung des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) in Anspruch nehmen.

Zu den Verfahren

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 19.01.2012 freigegeben.