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Um sicherzustellen, dass die eigenen Interessen bei Eintritt eines Betreuungsfalles gewahrt werden, empfehlen wir Ihnen, rechtzeitig eine Betreuungsverfügung zu verfassen oder eine Vorsorgevollmacht zu erteilen.

Mithilfe der Betreuungsverfügung können Sie Wünsche für den Fall einer späteren Betreuerbestellung äußern, wie beispielsweise

  • wen Sie sich als Betreuer wünschen und wen Sie ablehnen,
  • welche Wünsche und Gewohnheiten vom Betreuer respektiert werden sollen,
  • ob Sie im Pflegefall zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden wollen,
  • welche medizinische Behandlung Sie im Falle einer schweren Krankheit wünschen oder ablehnen und
  • welches Alten- oder Pflegeheim Sie bevorzugen.

Mithilfe einer Vorsorgevollmacht können Sie eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, Ihre eigenen Angelegenheiten wahrzunehmen. Dabei kann die Vollmacht allgemein oder beschränkt auf einzelne Angelegenheiten erteilt werden (z.B. Ausstellung einer Bankvollmacht). Soweit im Betreuungsfall ein Bevollmächtigter eingesetzt ist und handeln kann, darf das Familiengericht für die dem Bevollmächtigten übertragenen Aufgaben in der Regel keinen Betreuer bestellen.

Tipp: Ausführliche Informationen hierzu finden Sie in der Broschüre Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung des Justizministeriums Baden-Württemberg. Darüber hinaus bietet das Justizministerium Baden-Württemberg ein Muster zur Vollmacht und Betreuungsverfügung an. Auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz steht die Broschüre Betreuungsrecht zum Download zu Verfügung.

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 11.01.2012 freigegeben.