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Als Erblasser können Sie durch eine Verfügung von Todes wegen selbst bestimmen, wer Sie beerben soll. Sie sind dabei nicht an die gesetzliche Erbfolge gebunden und haben auch die Möglichkeit, Ihre Angehörigen zu enterben. Allerdings wird es als ungerecht empfunden, wenn in einem Erbfall die nächsten Angehörigen des Erblassers gar nichts erhalten. Aus diesem Grund steht diesen Personen ein sogenannter Pflichtteil zu. Voraussetzung ist jedoch, dass diese gesetzliche Erben geworden wären. Die Pflichtteilsberechtigten des Erblassers sind:

  • Ehegatte/Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • Kinder
  • Enkel
  • Urenkel und weitere Abkömmlinge des Erblassers
  • Eltern

Die Pflichtteilsberechtigten haben gegen den durch eine letztwillige Verfügung eingesetzten Erben einen Anspruch auf Geldzahlung. Der Anspruch entsteht erst mit Ihrem Tod. Falls Sie diesen Anspruch auszuhebeln versuchen, indem Sie den Pflichtteilsberechtigten zwar in Ihrem Testament oder Erbvertrag mit einem Erbe bedenken, dieses Erbe aber geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erteils, hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil in der Höhe des Differenzbetrages.

Achtung: Der Pflichtteilsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren, nachdem der Erbe von dem Erbfall erfahren hat. Hat er den Erbfall jedoch nie zur Kenntnis genommen, verjährt er spätestens 30 Jahre nach dem Todesfall.

Ausnahmsweise können Sie einem nahen Angehörigen den Pflichtteil nur unter besonderen Voraussetzungen entziehen.

Beispiel:

Einem Kind als Pflichtteilsberechtigten können Sie den Pflichtteil nur dann entziehen, wenn es

  • Ihnen, Ihrem Ehegatten, einem der anderen Kinder oder einer Ihnen ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben getrachtet hat,
  • sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegenüber Ihnen oder Ihrem Ehegatten schuldig gemacht hat,
  • die Ihnen gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat,
  • wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wurde und die Teilhabe am Nachlass deshalb für Sie unzumutbar ist. Das gleiche gilt, wenn die Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus oder in eine Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat angeordnet wurde.

Hinweis: Der frühere Entziehungsgrund des „ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels“ ist abgeschafft worden. Wenn Sie eine Entziehung des Pflichtteils in Erwägung ziehen, sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt oder Notar beraten lassen.

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 16.09.2010 freigegeben.