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Wohngeld und Wohnberechtigungsschein sind wichtige Instrumente der Sicherung der Wohnungsversorgung für die Menschen, deren Einkommen nicht dafür ausreicht, die Kosten für angemessenes und familiengerechtes Wohnen zu tragen.

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) regelt die Bedingungen, unter denen Studierende Anrecht auf eine staatliche finanzielle Förderung haben. Studierende, denen dem Grunde nach Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem BAföG zustehen, sind im Regelfall vom Wohngeld ausgeschlossen.

Hinweis: Dies gilt auch, wenn wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen kein Anspruch auf BAföG besteht oder im Fall eines Antrages BAföG-Leistungen gewährt würden.

Haben Sie dem Grunde nach keinen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG (z.B. bei Überschreiten der Regelstudienzeit oder der Altersgrenze), können Sie als Mieterin oder Mieter beziehungsweise Eigentümerin oder Eigentümer für selbst genutzten Wohnraum Wohngeld beantragen. Hierfür muss der Wohnraum, für den Sie Wohngeld beantragen, der Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen sein.

Die Beurteilung Ihres Lebensmittelpunktes richtet sich nach Ihrer Lebenssituation (z.B. Hauptwohnsitz als Indiz für den Lebensmittelpunkt).

Der Wohnberechtigungsschein ist für Menschen mit einem niedrigeren Einkommen Voraussetzung für den Bezug einer geförderten Wohnung (Sozialmietwohnung), verleiht seinem Inhaber oder seiner Inhaberin aber keinen Anspruch auf Bezug einer solchen Wohnung. Das gilt auch für Studierende, sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Tipp: Auskünfte zum Wohngeld erteilen Ihnen die Wohngeldbehörden bei den Landkreisen, Stadtkreisen und Großen Kreisstädten, zum Wohnberechtigungsschein die Gemeinden. Alternativ können auch die Beratungsstellen an den Hochschulen Auskunft geben.

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat ihn am 16.04.2012 freigegeben.