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Bei den Verfahren finden Sie Informationen über steuerliche Freibeträge zur Betreuung und Erziehung, zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und zum Kinderfreibetrag.

Daneben ist es unter bestimmten Bedingungen möglich, Kinderbetreuungskosten steuerlich in Höhe von zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 Euro pro Kind als Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend zu machen. Begünstigt sind sowohl Alleinerziehende als auch Eheleute. Das betreute Kind muss unter 14 Jahre alt sein oder (ohne Altersbegrenzung) wegen einer vor seinem 25. Geburtstag eingetretenen Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten.

Voraussetzung ist, dass der Elternteil, bei dem das Kind seinen Wohnsitz hat, entweder erwerbstätig ist, sich in Ausbildung befindet, oder körperlich, geistig oder seelisch behindert oder über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten krank ist. Bei zusammenlebenden Eltern müssen die Voraussetzungen bei beiden Elternteilen vorliegen.

Tipp: Nähere Informationen finden Sie in der "Broschüre Steuertipps für Familien", die das Finanz- und Wirtschaftsministerium herausgegeben hat.

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, hat ihn am 02.01.2012 freigegeben.