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Wechselmöglichkeit ohne Prüfung

Werkreal-/
Hauptschüler

Zeitpunkt des Übergangs

der Wechsel erfolgt in die

Voraussetzungen

der Klasse 6

Ende des ersten Schulhalbjahres

entsprechende Klasse der Realschule

  • in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Fremdsprache mindestens die Note "gut"
  • im dritten dieser Fächer mindestens die Note "befriedigend"
  • in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern und Fächerverbünden mindestens der Durchschnitt von 3,0

der Klassen 5 und 6

Ende des zweiten Schulhalbjahres

nächsthöhere Klasse der Realschule

  • in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Fremdsprache mindestens die Note "gut"
  • im dritten dieser Fächer mindestens die Note "befriedigend"
  • in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern und Fächerverbünden mindestens der Durchschnitt von 3,0

der Klassen 7 und 8

Ende des ersten Schulhalbjahres

entsprechende Klasse der Realschule

  • in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache jeweils mindestens die Note "gut"
  • in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern und Fächerverbünden mindestens der Durchschnitt von 3,0

der Klassen 7 und 9

Ende des zweiten Schulhalbjahres

nächsthöhere Klasse der Realschule

  • in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache jeweils mindestens die Note "gut"
  • in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern und Fächerverbünden mindestens der Durchschnitt von 3,0

Wechselmöglichkeit mit Prüfung

Werkreal-/
Hauptschüler

Zeitpunkt des Übergangs

der Wechsel erfolgt in die

Voraussetzungen

der Klassen 7 und 8, die die Anforderung der Aufnahme ohne Prüfung nicht erfüllen

Ende des ersten Schulhalbjahres

entsprechende Klasse der Realschule

  • Aufnahmeprüfung an der Realschule
  • der Schüler oder die Schülerin muss Leistungen bringen, die erwarten lassen, dass er oder sie den Anforderungen der Realschule gewachsen sein wird

der Klassen 5 bis 9, die die Anforderung der Aufnahme ohne Prüfung nicht erfüllen

Ende des zweiten Schulhalbjahres

nächsthöhere Klasse der Realschule

  • Aufnahmeprüfung für Schüler und Schülerinnen der Klassen 5 und 6 an zentral gelegenen Realschulen, die von der unteren Schulaufsichtsbehörde bestimmt werden, ansonsten Aufnahmeprüfung der Realschule
  • der Schüler oder die Schülerin muss Leistungen bringen, die erwarten lassen, dass er oder sie den Anforderungen der Realschule gewachsen sein wird

Zu den Verfahren

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Kultusministerium hat ihn am 11.09.2012 freigegeben.