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Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende, die während ihrer Ausbildungszeit bei ihren Eltern wohnen, müssen eigene Rundfunkgeräte anmelden und die Rundfunkgebühren an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) bezahlen, sobald sie über ein eigenes Einkommen verfügen, das über den einfachen Sozialhilferegelsatz hinausgeht. Gebührenpflichtige Rundfunkempfangsgeräte sind neben herkömmlichen Rundfunkgeräten wie Radio und Fernseher auch sogenannte neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie Computer oder Mobiltelefone, mit denen ohne Rundfunkempfangsteil – z.B. über das Internet – Rundfunkprogramme empfangen werden können. Allerdings fallen für neuartige Rundfunkempfangsgeräte nur dann gesonderte Gebühren an, wenn die Studierenden, Schülerinnen oder Schüler beziehungsweise Auszubildenden nicht bereits mit einem Radio- oder einem Fernsehgerät angemeldet sind.

Nicht bei ihren Eltern lebende Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende müssen Rundfunkgeräte, die sie in ihrer Wohnung am Ausbildungsort nutzen, anmelden und die Gebühren an die Gebühreneinzugszentrale bezahlen. Die Gebührenpflicht besteht unabhängig davon, ob es sich bei der Wohnung am Ausbildungsort um eine Haupt- oder Nebenwohnung handelt oder ob für Rundfunkgeräte am Heimatort bereits Gebühren entrichtet werden. Empfängerinnen und Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) können sich bei der GEZ auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien lassen.

Hinweis: Am 1. Januar 2013 wird die Rundfunkgebühr durch einen einheitlichen wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag ersetzt. Nähere Informationen finden Sie unter www.rundfunkbeitrag.de.

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Eine Auszubildende und ein Ausbilder auf einem Gabelstabler
 
 

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Staatsministerium hat ihn am 18.09.2012 freigegeben.