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Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses stellt in rechtlicher Hinsicht – im Gegensatz zum Abschluss eines Arbeitsvertrags – eine sogenannte "einseitige Willenserklärung" dar. Dies bedeutet, dass sie auch gegen den Willen des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers ausgesprochen werden kann. Für die Erklärung der Kündigung schreibt der Gesetzgeber zwingend die Schriftform vor. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag mündlich abgeschlossen worden ist. Eine mündliche Kündigung ist stets rechtlich unwirksam. Sie kann daher auch keine Kündigungsfrist in Lauf setzen.

Damit eine Kündigung rechtsfehlerfrei ist, müssen verschiedene gesetzliche und soweit ein Tarifvertrag abgeschlossen ist, dessen Regelungen beachtet werden. Der Arbeitgeber darf insbesondere nicht willkürlich kündigen. Den Kündigungsgrund muss der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben allerdings nicht immer unbedingt nennen. Eine Begründungspflicht des Arbeitgebers kann sich aus dem individuell geschlossenen Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben. Außerdem ist die Kündigung aufgrund gesetzlicher Vorschriften in bestimmten Fällen (z.B. im Berufsausbildungsverhältnis, bei Umschulung und Fortbildung oder nach Ablauf der Probezeit) schriftlich zu begründen. In diesen Fällen ist die Kündigung nur wirksam, wenn der Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben genau bezeichnet wird.

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat ihn am 24.04.2012 freigegeben.