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Durch Geburt erwirbt ein Kind grundsätzlich automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn

  • ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
  • zwar beide Eltern Ausländer sind, aber ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt
    • seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen, auf Dauer angelegten Aufenthalt in Deutschland hat und
    • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzt.

Weitere Informationen erhalten Sie im Kapitel "Staatsangehörigkeit" der Lebenslage Geburt.

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat ihn am 01.12.2010 freigegeben.