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Wenn die Durchführung einer Reise aufgrund höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, können sowohl der Veranstalter als auch die Reisenden den Vertrag kündigen.

Höhere Gewalt ist zum Beispiel gegeben bei

  • Kriegen,
  • instabilen politischen Verhältnissen,
  • Naturkatastrophen oder
  • Epidemien,

wenn ihr Eintritt bei Vertragsabschluss nicht absehbar war.

Bei einer Kündigung infolge höherer Gewalt steht dem Veranstalter statt einer Vergütung nur ein Entschädigungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen zu. Diesen müssen Reisende auch dann bezahlen, wenn sie von den Leistungen keinen Nutzen mehr haben. Der Veranstalter muss jedoch die Kosten für die Rückreise der Reisenden übernehmen, wobei die Mehrkosten der Rückbeförderung von ihm und den Reisenden je zur Hälfte zu zahlen sind. Sonstige Mehrkosten müssen die Reisenden tragen.

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand auf Grundlage der im Portal unseres Kooperationspartners Freistaat Sachsen veröffentlichten Version. Das Innenministerium hat ihn am 06.03.2012 zur Publikation freigegeben.