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Auch bei sorgfältig geplanten Reisen kann es zu Ereignissen kommen, die einen Reiseantritt unmöglich machen. Wie Sie in einem solchen Fall vorgehen können und welche Rechte Sie haben, wollen wir Ihnen in diesem Kapitel erläutern.

Nichtantritt einer Reise

Wenn Sie eine Reise nicht antreten können oder wollen, haben Sie folgende Rechte:

  • Sie können jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Allerdings müssen Sie in diesem Fall in der Regel Stornogebühren zahlen, die in den Reisekatalogen pauschal festgelegt werden.
  • Sie können dem Veranstalter Ersatzreisende benennen, die an Ihrer Stelle an der Reise teilnehmen. Gemeinsam mit diesen sind Sie jedoch zur Zahlung des Reisepreises und eventuell anfallender Mehrkosten für die Umbuchung verpflichtet.

Tipp: Sie können zur Verringerung Ihres Kostenrisikos durch eine eventuelle Stornierung Ihrer Reise eine Reiserücktrittsversicherung abschließen. Vor Abschluss sollten Sie sich über die von der Versicherung gedeckten Reiserücktrittsgründe informieren.

In folgenden Fällen können Sie auch ohne Stornierungsgebühren vom Vertrag zurücktreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise aus dem Angebot des Reiseveranstalters ohne Mehrpreis verlangen:

  • Der Reisepreis soll um mehr als fünf Prozent erhöht werden.
  • Der Reiseveranstalter hat eine erhebliche Leistungsänderung einer wesentlichen Reiseleistung vorgenommen.
  • Der Reiseveranstalter storniert die gebuchte Reise.

Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters

In der Praxis verlangen Reiseveranstalter die Zahlung des Reisepreises bereits vor dem Antritt der Reise. Dies birgt das Risiko, dass Sie bei Zahlungsunfähigkeit Ihres Veranstalters Ihr Geld verlieren, ohne eine Reiseleistung erhalten zu haben, oder dass Mehrkosten für die Rückreise entstehen.

Reiseveranstalter sind gesetzlich dazu verpflichtet, diese Risiken zu Ihren Gunsten abzusichern, etwa durch Abschluss einer Versicherung oder durch eine Bankgarantie. Der Reiseveranstalter erhält dann von dem Sicherungsunternehmen einen sogenannten Sicherungsschein, auf dem die Versicherung oder die Bank dem Reiseveranstalter die Insolvenzsicherung bestätigt. Das Sicherungsunternehmen verpflichtet sich mit dem Sicherungsschein, bei Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters oder im Insolvenzfall den Reisepreis für nicht erbrachte Leistungen zurückzuzahlen und dem Reisenden die aus diesem Grund entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Reiseveranstalter darf vor Beendigung der Reise nur dann Zahlungen von Ihnen verlangen, wenn er Ihnen einen Sicherungsschein übergeben hat. Bestehen Sie also auf die Übergabe des Sicherungsscheins und zahlen Sie erst dann, wenn Sie einen Sicherungsschein erhalten haben.

Ausgenommen von der Insolvenzsicherungspflicht sind

  • nicht gewerbliche Gelegenheitsreiseveranstalter, die nicht mehr als ein oder zwei Reisen im Jahr organisieren,
  • öffentlich-rechtliche Körperschaften (z.B. kommunale Volkshochschulen) sowie
  • Tagesreisen, wenn diese keine Übernachtung einschließen und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt.

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Reisen
 
 

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Release note

Dieser Text entstand auf Grundlage der im Portal unseres Kooperationspartners Freistaat Sachsen veröffentlichten Version. Das Innenministerium hat ihn am 06.03.2012 zur Publikation freigegeben.