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Es gibt im Wesentlichen folgende zwei Gewinnermittlungsarten:

  • Betriebsvermögensvergleich (Bestandsvergleich)
  • Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz)

Wer ist buchführungspflichtig?

Durch Betriebsvermögensvergleich müssen solche Steuerbürger ihren Gewinn ermitteln, die buchführungspflichtig sind. Für Kaufleute schreibt schon das Handelsrecht die Buchführungspflicht vor. Andere Gewerbetreibende sind nach Steuerrecht (§ 141 Abgabeordnung) buchführungspflichtig, wenn

  • der Jahresumsatz ab 1. Januar 2007 500.000 Euro oder
  • der Jahresgewinn 50.000 Euro

übersteigt.

Wer kann eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellen?

Nicht zur Buchführung verpflichtete Steuerpflichtige können ihren Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (Einnahme-Überschuss-Rechnung) ermitteln. Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 muss der Einkommensteuererklärung eine Einnahme-Überschuss-Rechnung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck "Anlage EÜR" beigefügt werden. Die vereinfachte Berechnungsformel lautet: Einnahmen minus Ausgaben = Gewinn.

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanzministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, hat ihn am 28.02.2011 freigegeben.