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Eheleute können zwischen der getrennten Veranlagung und der Zusammenveranlagung wählen. Sie müssen dafür zu Beginn oder im Laufe des Kalenderjahres im Inland wohnen, also unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.

Beantragen die Eheleute eine Zusammenveranlagung, werden die erzielten Einkünfte zusammengefasst und gemeinsam zugerechnet. Bei dieser in den meisten Fällen steuerlich günstigen Veranlagungsart wird die Einkommensteuer nach dem Splittingtarif berechnet. Sind die Einkommen der Eheleute gleich hoch, so bleibt auch der steuerliche Abzug vor und nach der Heirat der gleiche. Bei unterschiedlich hohem Einkommen kommt es jedoch zu einer Steuerentlastung des Paares. Die Steuerentlastung ist um so größer, je weiter die Einkommen auseinander liegen.

Tipp: Weitere Auskünfte zur Ehegattenbesteuerung finden Sie in der Broschüre des Finanz- und Wirtschaftsministeriums "Steuertipps für Familien".

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Familie mit drei Kindern in einer Blumenwiese
 
 

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, hat ihn am 12.09.2012 freigegeben.