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Wenn Sie mit Ihren Kindern nicht mehr zurande kommen – unabhängig davon, ob mit Kleinkindern oder pubertierenden Jugendlichen – wenn kein Gespräch, keine Annäherung mehr möglich scheint oder wenn Ihr Kind Auffälligkeiten in Entwicklung oder Verhalten zeigt, dann hilft Ihnen das Jugendamt mit einem breit gefächerten Beratungs- und Hilfsangebot. Es entscheidet gemeinsam mit Ihnen und Ihren Kindern, in welcher Weise Ihrer Familie am besten geholfen werden kann.

Die Hilfe zur Erziehung ist im Sozialgesetzbuch, Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfegesetz – geregelt. Sie steht allen Sorgeberechtigten von minderjährigen Kindern zu. Ziel dieser Hilfe ist es, Familien in ihrer Erziehungsarbeit zu unterstützen.

Unabhängig davon, welche Form der "Hilfe zur Erziehung" Sie beim Jugendamt beantragen, Voraussetzung für die Bewilligung ist immer, dass gemeinsam mit allen Beteiligten ein sogenannter Hilfeplan erstellt wird. Darin werden die Eckpunkte der Hilfe festgelegt.

In den meisten Fällen reichen beratende oder unterstützende Hilfen aus, um Konflikte zwischen Eltern und Kindern zu beseitigen oder zumindest zu entschärfen, beispielsweise:

  • Erziehungsberatung
  • Erziehungsbeistand – Betreuungshelfer
  • sozialpädagogische Familienhilfe

Ist die Situation allerdings so festgefahren, dass das Jugendamt zu der Ansicht kommt, eine Trennung der Kinder von den Eltern wäre für alle Beteiligten das Beste, können Kinder im Rahmen der Hilfe zur Erziehung auch – übergangsweise oder bis zur Volljährigkeit – außerhalb des Elternhauses untergebracht werden, beispielsweise:

  • Vollzeitpflege – Erziehung in einer Pflegefamilie
  • Erziehung in einem Heim oder einer anderen betreuten Wohnform
  • Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

Nähere Informationen darüber, welche konkreten Hilfeangebote es im Rahmen der Hilfe zur Erziehung gibt und unter welchen Umständen Sie diese in Anspruch nehmen können, erhalten Sie in den unten aufgeführten Verfahrensbeschreibungen.

Zu den Verfahren

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Familie mit drei Kindern in einer Blumenwiese
 
 

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat ihn am 11.05.2012 freigegeben.