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Allein durch den Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags, beispielsweise eines Grundstückskaufvertrags, werden Sie noch nicht Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks. Vielmehr müssen Sie sich mit dem Eigentümer oder der Eigentümerin darüber einig sein, dass das Eigentum am Grundstück auf Sie übergehen soll (Auflassung). Ebenso müssen Sie in das Grundbuch eingetragen werden.

Da es beim Grundstückskauf meist um erhebliche Werte geht, muss zum Abschluss des Kaufvertrags ein Notar oder eine Notarin hinzugezogen werden. Er oder sie muss den Kaufvertrag auch notariell beurkunden. Oft ist es jedoch wichtig und hilfreich, bereits von Beginn an die Hilfe eines Notars oder einer Notarin beziehungsweise eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin in Anspruch zu nehmen.

Vollzogen ist der Eigentumswechsel erst dann, wenn Sie als neuer Eigentümer oder neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen sind. Als neuer Eigentümer oder neue Eigentümerin können Sie in der Regel erst dann eingetragen werden, wenn dem Grundbuchamt der Nachweis vorliegt, dass Sie die angefallene Grunderwerbsteuer bezahlt haben (sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung).

Der Erwerb eines Grundstücks durch Erbfolge vollzieht sich außerhalb des Grundbuchs. Er wird durch Grundbuchberichtigung im Grundbuch nachvollzogen.

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Vermessungsingenieur bei einer Grundstücksvermessung
 
 

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 27.09.2012 freigegeben.