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Für alle Bauvorhaben, die von der Landesbauordnung für Baden-Württemberg nicht ausdrücklich als verfahrensfrei bestimmt sind oder für die Sie nicht das Kenntnisgabeverfahren gewählt haben beziehungsweise wählen konnten, müssen Sie eine Baugenehmigung beantragen.

Das neu eingeführte vereinfachte Baugenehmigungsverfahren findet auf die gleichen baulichen Anlagen Anwendung wie das Kenntnisgabeverfahren. Anders als bei diesem ist der räumliche Geltungsbereich jedoch nicht beschränkt, so dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren auch außerhalb des Bereichs qualifizierter Bebauungspläne möglich ist.

Der Prüfungsumfang der Baurechtsbehörde ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gegenüber dem umfassenden Baugenehmigungsverfahren deutlich reduziert. Die Baurechtsbehörde prüft im Wesentlichen die Einhaltung von Normen zum Schutz Dritter (Gemeinde, Nachbarn).

Eine vorbeugende behördliche Prüfung, wie beispielsweise die Prüfung des Brand- oder Schallschutzes, entfällt.

Grundsätzlich trägt der Bauherr die Verantwortung dafür, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, auch diejenigen, die die Baubehörde nicht prüft. Bei einem Verstoß kann die Baurechtsbehörde die Erteilung der Baugenehmigung ablehnen, den Bau stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen lassen.

Sollten Fragen bezüglich der Verwirklichung Ihres Bauvorhabens bestehen, kann es zweckmäßig sein, dass Sie zunächst einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids stellen. Durch einen Bauvorbescheid können Sie bereits vor Einreichung eines förmlichen Baugenehmigungsantrags einzelne Fragen abklären lassen. In der Regel geht es dabei um die grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grundstücks. Hat die Baurechtsbehörde über eine baurechtliche Zulässigkeitsfrage durch einen Bauvorbescheid entschieden, ist sie innerhalb einer bestimmten Frist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens an diese Entscheidung gebunden.

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Zwei Bauarbeiter, die vor einem Rohbau Holz abmessen
 
 

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur hat ihn am 02.12.2011 freigegeben.