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Der Gemeinderat ist ein Verwaltungsorgan und vertritt die Bürger der Gemeinde. Als Hauptorgan der Gemeinde legt er die Grundsätze der Gemeindeverwaltung fest, entscheidet über Angelegenheiten der Gemeinde (soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist) und kontrolliert die Gemeindeverwaltung.

Der Gemeinderat

  • erlässt Satzungen (Rechtsetzung auf kommunaler Ebene),
  • legt den Haushalt fest (Finanzen),
  • entscheidet über die Ordnung und Gestaltung des Gemeindegebiets (Planung),
  • entscheidet über die Einstellung und Entlassung von Gemeindebediensteten (Personal).

Das Wahlgebiet für die Gemeinderatswahlen ist die Gemeinde. Für die Gemeinderatswahlen wird jede der 1.101 Gemeinden und Städte in Baden-Württemberg in einen oder mehrere Wahlbezirke eingeteilt.

Die Anzahl der Gemeinderäte richtet sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde. So sind beispielsweise für Gemeinden mit

  • weniger als 1.000 Einwohnern acht Gemeinderäte vorgesehen,
  • mehr als 400.000 Einwohnern höchstens 60.

Die Mitglieder des Gemeinderates sind – ebenso wie Parlamentsabgeordnete – verpflichtet, im Rahmen der Gesetze und nach ihrer freien, vom öffentlichen Wohl bestimmten Überzeugung zu entscheiden. Sie sind an keine Aufträge gebunden, ihr Mandat ist also nicht imperativ.

Die Gemeinderäte in Baden-Württemberg sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall und Auslagenersatz. Durch Satzung kann auch eine pauschale Abgeltung durch eine Aufwandsentschädigung vorgesehen werden.

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Wahlumschlag, der in eine Urne geworfen wird
 
 

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat ihn am 10.07.2012 freigegeben.