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Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) bietet die Möglichkeit, mithilfe eines Vermittlers einen außergerichtlichen Schadenausgleich zu erzielen. Vermittler für Erwachsene sind in den meisten Fällen Mitarbeiter der Gerichtshilfe oder sogenannte Konfliktschlichtungsstellen.

Der Beginn eines Täter-Opfer-Ausgleichverfahrens ist auf Anregung des Opfers, des Täters, des Staatsanwalts, der Polizei oder des Gerichts in jeder Phase der Ermittlung oder des Strafverfahrens möglich. Ein Vermittlungsversuch setzt jedoch immer das Einverständnis des Opfers voraus – ohne dieses Einverständnis ist ein TOA nicht möglich.

In Gesprächen zwischen Täter, Opfer und einem Vermittler sollen die Probleme diskutiert und verarbeitet werden. Ziele sind:

  • Konfliktberatung und/oder Konfliktschlichtung
  • Vereinbarung über die Wiedergutmachung
  • Berücksichtigung der Täterbemühungen im Strafprozess

Während bei einer Gerichtsverhandlung der Beschuldigte im Mittelpunkt steht, geht es beim TOA um den Geschädigten. Er kann seine Ansprüche auf eine Wiedergutmachung deutlich machen.

Die Vereinbarung über die Wiedergutmachung ist Sache der Beteiligten. Mögliche Formen sind beispielsweise:

  • Gespräch zwischen Opfer und Täter mit Entschuldigung
  • Schmerzensgeld oder Schadenersatz
  • Geschenk als symbolische Geste
  • Arbeitsleistungen, um den Schaden zu beheben
  • gemeinsame Aktivitäten von Täter und Opfer

Zum Abschluss eines TOA-Verfahrens entscheidet der Richter oder Staatsanwalt, ob das Verfahren eingestellt beziehungsweise in welchem Maße die Leistungen des Täters strafmildernd berücksichtigt werden können.

Tipp: Ausführliche Informationen bietet das Merkblatt "Täter-Opfer-Ausgleich (TOA): Was ist das?" des Oberlandesgerichts Karlsruhe.

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 20.04.2012 freigegeben.