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Ein Streik ist eine planmäßige gemeinschaftliche Arbeitsniederlegung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern, um bestimmten Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber Nachdruck zu verleihen. Zumeist geht es um die Durchsetzung tarifvertraglicher Regelungen (z.B. Gehaltserhöhung oder Arbeitszeitkürzung).

Der Streik ist das Arbeitskampfmittel auf Arbeitnehmerseite und durch Gewerkschaften organisiert. Auf den Streik kann der Arbeitgeber (Arbeitgeberverband als Tarifvertragspartei) seinerseits mit Aussperrung reagieren.

Die Rechtmäßigkeit eines Streikes hat folgende Voraussetzungen:

  • der Streik muss sich gegen die andere Tarifvertragspartei richten
  • die Friedenspflicht des gültigen Tarifvertrags muss erloschen sein (keine gültige tarifvertragliche Regelung)
  • die Forderungen sind tarifvertraglich regelbar
  • alle anderen Verhandlungsmöglichkeiten einschließlich Schlichtung wurden ausgeschöpft
    Allerdings werden während der Tarifverhandlungen kurzzeitige Arbeitsniederlegungen (sogenannte "Warnstreiks") für zulässig erachtet.
  • der Arbeitskampf wird nur im notwendigen Maße und fair betrieben (keine Existenzvernichtung, Gewährung von Notdiensten, keine Behinderung von Ab- und Antransporten, keine Behinderung von Streikbrechern)

Rechtswidrig sind dementsprechend:

  • "wilder Streik"
    Streik, der nicht durch eine Tarifvertragspartei (Gewerkschaft) geführt wird.
    Ein wilder Streik kann durch Erklärung gegenüber dem Kampfgegner von der Gewerkschaft übernommen werden.
  • politischer Streik
    Streik, der sich auf die Durchsetzung politischer Ziele bezieht.
  • grundsätzlich der sogenannte "Solidaritäts- oder Sympathiestreik"
    Streik zur Unterstützung anderer Arbeitnehmer in ihrem Arbeitskampf.
    Zu beachten ist, dass die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den sogenannten Unterstützungsstreik (Unterstützung eines in einem anderen Tarifgebiet geführten Hauptarbeitskampfs durch eine Gewerkschaft) inzwischen als rechtmäßig anerkannt hat, wenn er verhältnismäßig ist.

Bei Teilnahme an einem rechtswidrigen Streik kann dem Arbeitgeber ein Recht zur verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung und auch zur außerordentlichen Kündigung zustehen, diese Kündigung nennt sich "Kampfkündigung".

An einem Streik dürfen sich nicht beteiligen:

  • Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat oder Vorstand (dies wäre ein Verstoß gegen das Betriebsverfassungsrecht)
  • Amtsträger, also Beamte, Richter und Soldaten (Verletzung der Treuepflicht)

Hinweis: Die Gewerkschaften zahlen an ihre streikenden Mitglieder ein Streikgeld als Ausgleich für die entfallende Vergütung während des Streiks. Arbeitnehmer, die trotz eines Streiks arbeiten, erhalten vom Arbeitgeber gelegentlich eine sogenannte "Streikbrecherprämie" als Zuschuss.

Auch wenn Sie kein Gewerkschaftsmitglied sind, Ihr Betrieb jedoch bestreikt wird, dürfen Sie am Streik teilnehmen. Einen Verdienstausfall erhalten Sie in einem solchen Fall jedoch nicht.

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Note de publication

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat ihn am 24.04.2012 freigegeben.