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Arbeitsverhältnisse können auf verschiedene Arten enden, insbesondere durch:

Bei allen Beendigungsarten haben Sie als Arbeitgeber besondere Pflichten zu beachten.

Folgen der Beendigung

Das Sozialgesetzbuch sieht vor, dass Sie den Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • frühzeitig darüber informieren, dass eigene Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung notwendig sind,
  • darauf hinweisen, dass er verpflichtet ist, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit zu melden,
  • für die Meldung bei der Agentur für Arbeit freistellen und ihm
  • die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen.

Hinweis: In Kündigungsschreiben, Aufhebungsverträgen oder befristeten Arbeitsverträgen sollten Sie entsprechende Hinweise (z.B. Meldepflicht, Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung) aufnehmen.

Gewährung von Zeit zur Stellensuche

Sie müssen dem gekündigten Arbeitnehmer eine angemessene Zeit zur Suche nach einem anderen Arbeitsplatz einräumen und ihn während dieser Zeit weiterbezahlen.

Hinweis: Es spielt keine Rolle, von wem das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde.

Restlicher Jahresurlaub

Der restliche Jahresurlaub des Arbeitnehmers sollte während der Kündigungsfrist nach Möglichkeit gewährt werden (z.B. in Form von einzelnen Urlaubstagen). Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, kann der restliche Urlaub wie bei einer fristlosen Entlassung in Geld vergütet werden.

Herausgabe der Arbeitspapiere

Sie müssen dem gekündigten Arbeitnehmer spätestens bei Ausscheiden aus dem Unternehmen die Arbeitspapiere aushändigen. Insbesondere zählt dazu die Arbeitsbescheinigung, mit welcher der Beschäftigte Arbeitslosengeld beantragen kann. Wenn Sie die Arbeitspapiere zurückhalten und dem Arbeitnehmer daraus ein Schaden entsteht, können Ihnen als Arbeitgeber Schadensersatzansprüche drohen.

Pflicht zur Zeugniserteilung

Sie haben bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses die Pflicht, dem Arbeitnehmer ein schriftliches Zeugnis auszustellen, wenn dieser dies wünscht.

Ein einfaches Zeugnis enthält nur die Mindestangaben über die Beschäftigung (Personalien, Dauer der Beschäftigung, Art der Tätigkeit). Ein qualifiziertes Zeugnis enthält darüber hinaus Angaben über die Qualität der ausgeführten Tätigkeiten. Auf Wunsch des Arbeitnehmers sind in das Zeugnis auch weitere Leistungen und sein Verhalten (z.B. im Kundenkontakt) aufzunehmen.

Das Zeugnis darf keine unrichtigen Angaben weder zugunsten noch zuungunsten des Arbeitnehmers enthalten.

Hinweis: Der genaue Wortlaut des Zeugnisses steht im Ermessen des Arbeitgebers (insbesondere beim qualifizierten Zeugnis). Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass eine von ihm gewünschte Formulierung in das Zeugnis übernommen wird. Dem Arbeitnehmer steht das Wahlrecht zu, ob er ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis verlangt.

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat ihn am 24.04.2012 freigegeben.