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Sie sind als Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung (Lohnfortzahlung) verpflichtet, wenn einer Ihrer Beschäftigten erkrankt. In den ersten sechs Wochen des Krankheitsfalles zahlen Sie die Vergütung weiter. Dauert die Krankheit länger als sechs Wochen, werden die Zahlungen von der Krankenkasse übernommen.

Vor Eintritt des Krankheitsfalles muss die Beschäftigung länger als vier Wochen bestanden haben, das heißt, in den ersten vier Wochen erfolgt keine Entgeltfortzahlung. Dauert die Krankheit jedoch über diesen Zeitraum hinaus an, dann ist ab der fünften Woche Entgeltfortzahlung zu leisten.

In der Regel löst jede neue Erkrankung einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus, unabhängig wie viele Arbeitstage zwischen der letzten Erkrankung liegen. Dies gilt nicht, soweit es sich um eine sogenannte Fortsetzungserkrankung handelt. Eine Fortsetzungserkrankung liegt vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf demselben nicht ausgeheilten Grundleiden beruht.

Die Krankheitsursache spielt grundsätzlich keine Rolle. Ist die Arbeitsunfähigkeit durch ein Verschulden des Beschäftigten entstanden (z.B. vorsätzliches Handeln des Beschäftigten oder ein Verkehrsunfall unter Einfluss von Alkohol) kann die Entgeltfortzahlungspflicht entfallen.

Hinweis: Die Beschäftigten dürfen auch Sport treiben oder einer Nebentätigkeit nachgehen, ohne dass dies Einfluss auf eine Entgeltfortzahlung hat.

Bei der Höhe der Entgeltfortzahlung muss die regelmäßige Arbeitszeit berücksichtigt werden. Wenn beispielsweise regelmäßig Überstunden anfallen, müssen diese im Krankheitsfall ebenfalls vergütet werden.

Der Mitarbeiter muss Ihnen seine Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert, ist der Beschäftigte gehalten, eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Eine ärztliche Bescheinigung können Sie als Arbeitgeber aber auch schon ab dem ersten Tag der Krankheit verlangen.

Beschäftigung werdender Mütter

Wenn eine Beschäftigte während der Schwangerschaft ihre Arbeitsleistung wegen eines Beschäftigungsverbots nur beschränkt erbringen oder ihre Arbeit gar nicht fortführen kann, erhält Sie von Ihnen den sogenannten Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn ist der Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate oder der letzten 13 Wochen der Beschäftigten vor dem Eintritt der Schwangerschaft weiterzugewähren (einschließlich gewährter Nacht-, Sonntags- und Überstundenzuschläge). Die Beschäftigte soll durch die Schwangerschaft nicht benachteiligt werden.

Dabei kann es sich um ein allgemeines Beschäftigungsverbot (schwere körperliche Arbeiten, Arbeiten mit erhöhter Gesundheitsgefährdung, Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeit) oder um ein individuelles Beschäftigungsverbot aufgrund eines ärztlichen Attestes handeln.

Mutterschutzlohn ist nicht mehr zu gewähren während der Mutterschutzfristen (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung) und wenn eine Fehlgeburt oder ein Schwangerschaftsabbruch erfolgt.

Hinweis: Seit 1. Januar 2006 müssen alle Arbeitgeber eine Umlage an die Krankenkassen entrichten, bei denen Ihre Arbeitnehmer krankenversichert sind (sogenannte Umlage U2). Dafür werden Ihnen die Aufwendungen für den Mutterschutzlohn von der zuständigen Krankenkasse auf Antrag voll erstattet.

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren hat ihn am 31.08.2010 freigegeben.