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Lohnersatzleistungen werden beim Wegfall der Lohnbezüge von den Trägern der Sozialversicherung gezahlt.

Zu den Lohnersatzleistungen gehören unter anderem:

  • Arbeitslosengeld I
  • Krankengeld
    Leistungen der Krankenkasse für bestimmte Mitglieder, wenn durch eine Krankheit Arbeitsunfähigkeit eintritt (z.B. für Arbeitnehmer oder Bezieher von Arbeitslosengeld, wenn eine Krankheit über die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers beziehungsweise der Bundesagentur für Arbeit hinaus fortbesteht). Krankengeld erhalten auch Eltern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes nicht arbeiten können (und eine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann).
  • Übergangsgeld
    Übergangsgeld wird bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben bezahlt.

Für Zeiten, in denen Sie solche Leistungen beziehen, sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich dann versicherungspflichtig, wenn Sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, wenn Sie in dieser Zeit beispielsweise als Selbstständiger nicht versicherungspflichtig waren, für die Dauer der Lohnersatzleistungen die Versicherungspflicht zu beantragen.

Lohnersatzleistungen (z.B. in Form von Arbeitslosengeld I) sind zwar steuerfrei, sie werden jedoch im Rahmen des sogenannten Progressionsvorbehalts über den Steuersatz mitberücksichtigt. Sie müssen daher bei Ihrer Einkommensteuererklärung auch Angaben zu solchen Leistungen machen.

Hinweis: Wenn Sie im Lauf eines Jahres nur solche Unterstützungsleistungen bezogen und selbst keine anderen Einkünfte haben beziehungsweise Ihr Ehegatte keine anderen Einkünfte hat, müssen Sie darauf keine Steuern zahlen. Haben Sie jedoch noch andere Einkünfte (z.B. weil die Arbeitslosigkeit erst im Lauf eines Jahres eingetreten ist) kann sich der Erhalt von staatlichen Unterstützungszahlungen auf die Höhe der zu zahlenden Steuer auswirken. Dann nämlich werden diese Leistungen zum Einkommen dazugerechnet und der sich daraus ergebende höhere Steuersatz wird der Steuerpflicht zugrunde gelegt.

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Arbeit und Soziales und das Finanzministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, haben ihn am 18.08.2009 freigegeben.