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Eintragung in die Handwerksrolle - Ausnahmebewilligung für EU-/EWR-Bürger und EU-/EWR-Bürgerinnen (nach § 9 Abs. 1 HWO) beantragen

Handwerkskammern können Staatsangehörigen folgender Staaten eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle erteilen:

Achtung: Von diesen Regelungen ausgenommen sind das

  • Augenoptikerhandwerk,
  • Hörgeräteakustikerhandwerk,
  • Orthopädietechnikerhandwerk,
  • Orthopädieschuhmacherhandwerk,
  • und das Zahntechnikerhandwerk.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

Berufserfahrung

Sie müssen mindestens eine Tätigkeit des Gewerbes ausgeübt haben, und zwar ununterbrochen für die Dauer von mindestens

  • sechs Jahren als Selbständige oder als Betriebsverantwortliche, sofern die Tätigkeit nicht länger als zehn Jahre vor der Antragstellung beendet wurde
  • drei Jahren als Selbständige oder als Betriebsverantwortliche, wenn eine mindestens dreijährige Ausbildung in der Tätigkeit vorangegangen ist
  • vier Jahren als Selbständige oder als Betriebsverantwortliche, wenn eine mindestens zweijährige Ausbildung in der Tätigkeit vorangegangen ist
  • drei Jahren als Selbständige und fünf Jahren als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin, sofern die Tätigkeit nicht länger als zehn Jahre vor der Antragstellung beendet wurde oder
  • fünf Jahren in einer leitenden Stellung eines Unternehmens. Davon müssen mindestens drei Jahre auf eine Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens entfallen.

Außerdem muss eine mindestens dreijährige Ausbildung in der Tätigkeit stattgefunden haben.

Ausbildungs- und Befähigungsnachweise

Sie müssen zumindest über eine der folgenden Qualifikationsstufen verfügen:

  • eine abgeschlossene Schulbildung an einer allgemeinbildenden weiterführenden Schule, die entsprechend ergänzt wird
  • eine abgeschlossene Schulbildung an einer technischen oder berufsbildenden weiterführenden Schule, die entsprechend ergänzt wird

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung müssen Sie bei der zuständigen Handwerkskammer stellen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit (Reisepass, Personalausweis als Kopie)
  • Bescheinigung über Art und Dauer der Tätigkeit (EU-Bescheinigung), ausgestellt von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsstaates
    Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Handwerkskammer.
  • Bescheinigung der Ausbildung
    • durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis oder
    • die Anerkennung der Ausbildung durch eine zuständige Berufsorganisation des Herkunftsstaates
  • Belege darüber, dass die Ausübung des Gewerbes im Herkunftsstaat nicht wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden ist. Diese müssen von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellt worden sein.

Hinweis: Werden im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können diese durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In manchen Staaten gibt es keine Versicherung an Eides statt. Dort können Sie eine feierliche Erklärung abgeben. Eine solche Erklärung müssen Sie vor

  • einer zuständigen Behörde,
  • einem Notar oder einer Notarin oder
  • einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates abgeben.

Diese Stelle bescheinigt Ihre Erklärung. Die Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Die genannten Unterlagen müssen Sie auch in übersetzter Form einreichen. Das gilt nicht für den Nachweis der Staatsangehörigkeit.

Gegebenenfalls können Sie zur Vorlage einer beglaubigten Übersetzung aufgefordert werden. Diese muss von öffentlich bestellten und beeidigten Urkundenübersetzern oder Urkundenübersetzerinnen angefertigt werden.

Hinweis: In Zweifelsfällen kann die Handwerkskammer noch weitere Nachweise anfordern.

Kosten

Es können Kosten in unterschiedlicher Höhe anfallen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.

Rechtsgrundlage

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Baden-Württembergische Handwerkstag e. V. für die Arbeitsgemeinschaft der Handwerkskammern hat dessen ausführliche Fassung am 11.09.2012 freigegeben.