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Grundsätzlich werden schulpflichtige Kinder und Jugendliche an der zuständigen Grund-, Haupt- oder Werkrealschule angemeldet.

Kinder und Jugendliche mit nicht deutscher Herkunftssprache besuchen soweit wie möglich die ihrem Alter und ihrer Leistung entsprechende Klasse der in Betracht kommenden Schulart. Falls eine integrative Förderung im Klassenverband einer Regelklasse nicht möglich ist, stehen diesen Schülerinnen und Schülern besondere schulische Fördermaßnahmen zur sprachlichen Entwicklung zur Verfügung.

Besondere Fördermaßnahmen zur sprachlichen Förderung sind:

  • Bildung von Vorbereitungsklassen an den Grund-, Haupt- und Werkrealschulen zur Vorbereitung auf den Übergang in eine Regelklasse
  • Bildung von Vorbereitungskursen an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen ohne Vorbereitungsklassen als begleitendes Förderangebot für Schülerinnen und Schüler, die am Unterricht der Regelklassen teilnehmen.

Sollte die zuständige Schule aufgrund der für die Einrichtung einer besonderen Fördermaßnahme erforderlichen Mindestschülerzahl keine Vorbereitungsklasse beziehungsweise keinen Vorbereitungskurs anbieten können, unterstützt die untere Schulaufsichtsbehörde bei der Suche nach einer geeigneten Maßnahme in einer benachbarten Schule.

Das Land Baden-Württemberg fördert darüber hinaus den muttersprachlichen Zusatzunterricht, der von den Konsulaten in eigener Verantwortung an vielen allgemeinbildenden Schulen des Landes angeboten wird. Die Möglichkeit der Anerkennung der Herkunftssprache im Rahmen der Hauptschulabschlussprüfung beziehungsweise als Zertifizierung wurde bereits auf zwölf Sprachen ausgedehnt.

Die Sonderlehrgänge für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz sind an zwei Gymnasien in Baden-Württemberg eingerichtet. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, von denen die meisten aus Staaten der ehemaligen Sowjetunion kommen, besuchen je nach Vorbildung einjährige beziehungsweise zweijährige Sonderlehrgänge, um die Fachhochschulreife (schulischer Teil) oder die allgemeine Hochschulreife zu erwerben. In den Lehrgängen ist neben Englisch die Sprache des Herkunftslandes Pflichtfremdsprache und damit von Bedeutung für die Versetzung.

Voraussetzung zum Beispiel für den Besuch der zweijährigen Sonderlehrgänge zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ist

  • für Berechtigte aus Ländern mit zwölfjähriger Schulzeit: mindestens der Erwerb der Berechtigung zum Eintritt in die letzte Jahresklasse beziehungsweise
  • für Berechtigte aus den Republiken der ehemaligen Sowjetunion, dass sie an einer Hochschule im Herkunftsland bereits ein Studienjahr (Vollzeitstudium) erfolgreich durchlaufen haben.

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Siebenbürgische Trachtengruppe (Foto: Don Alfredo)
 
 

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Kultusministerium hat ihn am 10.10.2012 freigegeben.