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Die Aufnahme von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern ist im Bundesvertriebenengesetz geregelt. Sie müssen vor ihrer Ausreise nach Deutschland noch vom Herkunftsgebiet aus ein förmliches Aufnahmeverfahren beim Bundesverwaltungsamt durchführen lassen. Das Bundesverwaltungsamt prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind und erteilt dann den Aufnahmebescheid. Danach kann bei der deutschen Auslandsvertretung das Visum für die Einreise beantragt werden.

Nach ihrem Eintreffen im Bundesgebiet werden die Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie ihre Familienangehörigen in der Außenstelle Friedland des Bundesverwaltungsamtes, der einzigen Aufnahmeeinrichtung des Bundes, registriert und auf die einzelnen Bundesländer verteilt.

Die nach Baden-Württemberg verteilten Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler werden vom Regierungspräsidium Karlsruhe den Stadt- und Landkreisen zugeteilt, in die sie dann von Friedland aus unmittelbar anreisen. Seit September 2006 erfolgt in Baden-Württemberg keine Erstunterbringung mehr, wie dies bis dahin in der früheren Landesaufnahmestelle für Spätaussiedler in Empfingen der Fall war.

Das landesinterne Verfahren zur Aufnahme, Verteilung, Unterbringung und Eingliederung der dem Land Baden-Württemberg zugeteilten Personen ist im Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern (Eingliederungsgesetz) geregelt.

Im folgenden Abschnitt wird das Thema "Einreise und erster Wohnort" näher beschrieben.

Zu den Verfahren

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Siebenbürgische Trachtengruppe (Foto: Don Alfredo)
 
 

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Integrationsministerium hat ihn am 08.03.2013 freigegeben.