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Der Zugewinnausgleich ist ein Ausgleich des während der Ehe oder Lebenspartnerschaft erworbenen Vermögens. Anspruch auf Zugewinnausgleich haben Sie, wenn

  • Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und
  • Ihr Partner oder Ihre Partnerin während der Ehe oder der Lebenspartnerschaft mehr Vermögen erwirtschaftet hat als Sie.

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt immer dann, wenn Sie keinen Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag über Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart haben.

Hinweis: Wurde ein Ehevertrag oder ein Lebenspartnerschaftsvertrag abgeschlossen, gelten die vertraglichen Vereinbarungen, soweit diese rechtlich zulässig sind.

Berechnung des Zugewinnausgleichs

Maßgeblich für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist das Anfangs- und Endvermögen beider Eheleute beziehungsweise des Lebenspartners und der Lebenspartnerin. Das Endvermögen (Vermögen am Tag der Zustellung des Scheidungs- oder Aufhebungsantrags) wird vom Anfangsvermögen (Vermögen am Tag der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft) abgezogen. Daraus errechnet sich, wie viel beide während der Ehe oder Lebenspartnerschaft erwirtschaftet haben. Derjenige, der weniger erwirtschaftet hat, hat einen Anspruch auf die Hälfte der Differenz.

Beispiel: Hat ein Partner ein Vermögen von 60.000 Euro hinzuerworben, der andere nur 30.000 Euro, muss der erste die Hälfte der Differenz, also 15.000 Euro, ausgleichen.

Hinweis: Schenkungen und Erbschaften, die Sie während der Ehe oder der Lebenspartnerschaft erhalten, werden Ihrem Anfangsvermögen zugerechnet und bleiben somit außer Betracht.

Der Zugewinnausgleich erfolgt in den meisten Fällen durch Barzahlung. Sie können auch eine andere Art der Vereinbarung treffen (z.B. Übertragung des Miteigentumsanteils an einer Wohnung).

Tipp: Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten.

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 22.01.2013 freigegeben.