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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

früher: Haushaltsfreibetrag

Für "echte" Alleinerziehende wurde ab dem Jahr 2004 ein Entlastungsbetrag von 1.308 Euro eingeführt, der über die Steuerklasse II berücksichtigt wird. Der Entlastungsbetrag wird vom zu versteuernden Einkommen vor Anwendung des Steuertarifs abgezogen und bleibt damit steuerfrei.

Hinweis: Gemäß Einkommensteuergesetz besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Änderung der Steuerklasse II, wenn die genannten Voraussetzungen im laufenden Steuerjahr wegfallen. Dies gilt bei mehrfacher Meldung des Kindes auch dann, wenn das Kindergeld künftig an den anderen Elternteil ausgezahlt wird. Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, verringert sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.

Voraussetzungen

  • Alleinerziehende (bitte beachten Sie hierzu den Hinweis)
  • mindestens ein Kind, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (Kindergeld oder Kinderfreibetrag) besteht und das zum Haushalt des Alleinerziehenden gehört
  • unbeschränkte Einkommensteuerpflicht, also entweder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland

Hinweis: Leben andere erwachsene Personen mit im Haushalt und beteiligen sich an der Haushaltsführung in irgendeiner Form, führt dies zur Versagung der neuen Steuerklasse II. Nicht ehelichen Lebensgemeinschaften und eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Kindern steht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ebenfalls nicht zu.

Verfahrensablauf

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist bei der Steuerklasse II bereits in die Lohnsteuertabelle eingearbeitet, sodass Sie, wenn auf Ihrer Lohnsteuerkarte beziehungsweise Ihrer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 (sogenannte Ersatzbescheinigung) diese Steuerklasse eingetragen ist, keinen Antrag stellen müssen.

Wenn bisher auf Ihrer Lohnsteuerkarte oder Ersatzbescheinigung 2011 eine andere Steuerklasse eingetragen war und nunmehr die Voraussetzungen für die Steuerklasse II bei Ihnen erstmals vorliegen (z.B. durch die Geburt eines Kindes), beantragen Sie eine Steuerklassenänderung bei Ihrem Wohnsitz-Finanzamt.

Das Finanzamt ist seit dem Jahr 2011 einheitlich für die Änderung der Steuerklasse auf Ihrer Lohnsteuerkarte/Ersatzbescheinigung 2011 zuständig. Entsprechende Antragsformulare erhalten Sie dort oder im Internet unter www.formulare-bfinv.de:

  • für Kinder unter 18 Jahre: "Versicherungserklärung zum Entlastungsbetrag für Alleinstehende (Steuerklasse II)"
  • für Kinder ab 18 Jahre: "Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2011"

Erforderliche Unterlagen

  • Lohnsteuerkarte beziehungsweise Ersatzbescheinigung 2011
  • bei Geburt eines Kindes: Geburtsurkunde

Kosten

Es entstehen keine Gebühren oder sonstige Kosten.

Sonstiges

Auskünfte erteilt das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen.

Rechtsgrundlage

§ 24b Einkommensteuergesetz (EStG) (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende)

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Familie mit drei Kindern in einer Blumenwiese
 
 

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Hilfe & Tipps

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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanzministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, hat ihn am 02.03.2011 freigegeben.