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Ausschlagung der Erbschaft erklären
Erben Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrags? Dann müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen.
Informieren Sie sich, welche Vermögenswerte und welche Schulden vorhanden sind. Beachten Sie, dass Sie mit dem Nachlass auch die Schulden des Erblassers oder der Erblasserin übernehmen. Sie haften dabei nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit Ihrem eigenen Privatvermögen (Erbenhaftung).
Haben Sie sich entschlossen, die Erbschaft nicht anzunehmen, müssen Sie normalerweise innerhalb von sechs Wochen die Ausschlagung der Erbschaft erklären. Die Frist beginnt mit Kenntnis von der Erbschaft und vom Grund der Berufung.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Erklärung entweder zur Niederschrift des zuständigen Notariats oder in öffentlich beglaubigter Form abgeben. Ein bloßer Brief an das zuständige Notariat genügt nicht.
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
Für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung wird ein Viertel der vollen Gebühr aus dem Gegenstandswert der ausgeschlagenen Erbschaft (nach Abzug der Schulden) erhoben. Die Gebühr beträgt mindestens 10 Euro.