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Kindergeld beantragen
Für Ihre Kinder können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld erhalten. Als Kinder gelten: im ersten Grad mit Ihnen verwandte Kinder (eheliche, für ehelich erklärte, nicht eheliche und angenommene Kinder), Kinder des Ehemannes oder der Ehefrau (Stiefkinder) und Enkelkinder, die Sie in Ihren Haushalt aufgenommen haben und Pflegekinder, zu denen Sie eine auf längere Dauer ausgelegte familienähnliche Beziehung haben
Das Kindergeld erhalten Sie zunächst als Steuervergütung im laufenden Kalenderjahr in Höhe des Existenzminimums eines Kindes. Es beträgt monatlich:
- für das erste und zweite Kind: jeweils 184 Euro
- für das dritte Kind: 190 Euro
- für jedes weitere Kind: 215 Euro
Voraussetzungen
Voraussetzungen für das Kindergeld sind:
- Sie haben Ihren Wohnsitz in Deutschland oder halten sich hier gewöhnlich auf oder
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Sie wohnen im Ausland, müssen aber in Deutschland entweder
- unbeschränkt Einkommensteuer entrichten oder
- werden entsprechend steuerlich behandelt.
Sie erhalten Kindergeld für alle Kinder bis 17 Jahre. Kinder ab 18 Jahren müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllen.
Verfahrensablauf
Sie müssen das Kindergeld schriftlich beantragen. Die Familienkassen stellen für die Antragstellung Formulare bereit. Den unterschriebenen Antrag senden Sie an die für die Bewilligung des Kindergeldes zuständige Stelle. Sie können ihn dort auch persönlich abgeben. Zuständige Stelle ist die Familienkasse der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk Sie wohnen oder sich gewöhnlich aufhalten. Angehörige des öffentlichen Dienstes richten Ihren Antrag an die für die Festsetzung Ihrer Bezüge verantwortliche Stelle Ihres Arbeitgebers oder Dienstherrn.
Fristen
Sie können das Kindergeld jederzeit beantragen. Sie können es für höchstens vier abgeschlossene Kalenderjahre rückwirkend und für das laufende Kalenderjahr erhalten.
Erforderliche Unterlagen
-
für Kinder bis 17 Jahre:
- für Kinder, die in Ihrem Haushalt leben: Haushaltsbescheinigung der Meldebehörde
- für außerhalb Ihres Haushalts lebende Kinder: Lebensbescheinigung der Meldebehörde
- Geburtsurkunde, wenn Sie sie innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt vorlegen und darin Ihr Wohnort angegeben ist
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für Kinder ab 18 Jahren je nach Einzelfall zusätzlich z.B.:
- Schul-, Ausbildungs- oder Hochschulbescheinigung
- Nachweise über das Einkommen des Kindes (letztmals für das Jahr 2011)
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für behinderte Kinder:
- Behindertenausweis oder
- Feststellungsbescheid der Versorgungsbehörde (Landratsamt) oder
- Rentenbescheid
Tipp: Näheres dazu finden Sie in den Merkblättern zum Kindergeld des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt).
Kosten
keine
Sonstiges
Für gering verdienende Eltern gibt es zusätzlich einen Kinderzuschlag.
Rechtsgrundlage
- § 62 Einkommensteuergesetz (EstG) (Anspruchsberechtigte)
- § 63 Einkommensteuergesetz (EstG) (Kinder)
- § 66 Einkommensteuergesetz (EstG) (Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum)
- § 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) (Anspruchsberechtigte)
- § 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) (Kinder)
- § 6 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) (Höhe des Kindergeldes)