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Freiwilliger Wehrdienst und Freiwilligendienste

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Anerkennungsverfahren für Kriegsdienstverweigerer

Unabhängig von der Aussetzung der Wehrpflicht können Sie weiterhin den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigern.

Voraussetzungen

Sie müssen sich auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Grundgesetzes berufen.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer oder als Kriegsdienstverweigerin beim Kreiswehrersatzamt beantragen. Sie können Ihren Antrag schriftlich einreichen oder diesen persönlich zur Niederschrift abgeben. Das Kreiswehrersatzamt prüft Ihre gesundheitliche Eignung und leitet den Antrag an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben weiter.

Fristen

Sie können ohne Zustimmung Ihrer Eltern bereits 6 Monate vor Ihrem 18. Geburtstag einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer oder Kriegsdienstverweigerin stellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes
  • ausführliche schriftliche Begründung
    In der schriftlichen Begründung müssen Sie Ihre Gewissensentscheidung darlegen, die Ihnen verbietet, einen Dienst mit der Waffe zu leisten. Die Motivation kann recht unterschiedlich sein, z.B. Erziehung zur Gewaltfreiheit, religiöse oder ethisch-humanitäre Gründe. Genauso können auch bestimmte Situationen als Auslöser zur Verweigerung der Waffenanwendung führen (z.B. Gewalterlebnisse, Tod von Verwandten oder Freunden, Berichte von Angehörigen über Kriegserlebnisse).
  • vollständiger tabellarischer Lebenslauf
    Er sollte die wichtigsten Lebensdaten ohne größere zeitliche Lücken enthalten. Begebenheiten, die in einem Zusammenhang zu der Kriegsdienstverweigerung stehen könnten, sollten Sie ebenfalls in den Lebenslauf aufnehmen.

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

Sind Ihre Unterlagen vollständig, entscheidet die zuständige Stelle in der Regel innerhalb eines Monats.

Rechtsgrundlage

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Hilfe & Tipps

  • Verwaltungsbegriffe erklärt
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Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben hat dessen ausführliche Fassung am 03.04.2012 freigegeben.